Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 13 Seiten

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worden ist, enthält die zur Umsetzung notwendigen Vollzugsbestimmungen. Die nunmehr schlanke Version des Gesetzes hätte eigentlich erwarten lassen, dass umfangreiche Regelungen auf Verordnungsebene vonnöten wären. Es ist der Expertengruppe jedoch in konstruktiver Zusammenarbeit gelungen, einen knappen Verordnungsentwurf, der trotzdem alle zu regelnden Materien umfasst, vorzulegen.

II. Vorstellung des Vernehmlassungsentwurfes

Der in Konsultation gegebene Entwurf enthält zwei Teile: Ein erster Teil ist den Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gewidmet. Der zweite Teil betrifft die Änderung anderer Verordnungen. Es handelt sich dabei um die Änderungen der Verordnung vom 19. Oktober 19931 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV), der Verordnung vom 31. Oktober 19472 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie der Verordnung vom 20. Dezember 19823 über die Unfallversicherung (UVV).

Artikel 1 des Verordnungsentwurfes betrifft das vereinfachte Abrechnungsverfahren. Im Sinne eines Anreizes sieht das BGSA administrative Erleichterungen im Steuer- und Sozialversicherungsbereich vor. Die steuer- und sozialversicherungsspezifischen Abrechnungsmodalitäten dieser Materie sollen in der QStV, in der AHVV und in der UVV geregelt werden.

Eine wichtige Regelung betrifft das kantonale Kontrollorgan (Art. 2). Mit der Schaffung dieses Organs sollen die eingangs erwähnten Vollzugsprobleme, namentlich die zerstreuten Ressourcen und die mangelnde Koordination, gelöst werden. Anstelle verschiedener Instanzen, die jede für sich oder wegen mangelnder Ressourcen gar nicht kontrollieren, sollen auf kantonaler Ebene Kontrollstellen geschaffen werden, die mit Überwachungs- und Koordinationsaufgaben betraut sind. Es bleibt Sache der kantonalen Organisationsautonomie, wie sie dieses Organ ausgestalten wollen, sei es als staatliche Dienststelle, - analog dem Entsendegesetz als tripartite Kommission - als quadripartite Kommission oder mittels Delegation von Kontrolltätigkeiten an Dritte (Art. 3). Hingegen wird ausdrücklich vorgesehen, dass das Kontrollorgan seine Tätigkeit mit andern Stellen auf dem Arbeitsmarkt, namentlich den Vollzugsorganen des Entsendegesetzes, zu koordinieren hat. Ebenfalls umschrieben wird die Kontrollkompetenz der Kontrollorgane (Art. 4).

Auch die Verpflichtung zum Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden, dient der Koordination mit dem Ziel eines effizienten Vollzuges. Das Gesetz regelt diese Materie ausführlich in Artikel 12. Im vorliegenden Verordnungsentwurf ging es hauptsächlich darum, bezüglich der Meldepflicht der kantonalen Steuerbehörden an die kantonalen Ausgleichskassen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes, den Mindestbetrag des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Verordnungsentwurf zu konkretisieren (Art. 5).

Haben kontrollierte Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende Melde- oder Bewilligungspflichten nach Artikel 6 des Gesetzes verletzt, wird ihnen eine Gebühr

1 SR 642.118.2

2 SR 831.101

3 SR 832.202