Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 13 Seiten
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Kompetenz aus, wobei der dort genannte Betrag der maximalen monatlichen Altersrente aus Praktikabilitätsgründen auf die nächsten hundert Franken abgerundet wird. Artikel 34d ersetzt den bisherigen Artikel 8bis (vgl. Erläuterungen zu Art. 8bis). Neu werden sämtliche Einkommen, die diese Grenze nicht überschreiten - und nicht wie bisher nur Einkommen aus Nebenerwerb - von der Beitragserhebung ausgenommen. Zudem bedarf es dazu keiner Verzichtserklärung mehr. Damit wird der Anwendungsbereich der Beitragsbefreiung erheblich ausgedehnt und das Beitragswesen sowohl für die Arbeitgebenden als auch für die Ausgleichskassen in administrativer Hinsicht vereinfacht.
Es wäre nicht rechtens, wenn Arbeitnehmende mit ausschliesslich minimen Tätigkeiten, die aber in ihrer Gesamtheit praktisch einer vollen Erwerbstätigkeit gleichkommen, keine Beiträge auf ihrem Einkommen bezahlen würden. Um den sozialen Schutz von solchen Arbeitnehmenden sicherzustellen, kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 Absatz 5 AHVG für bestimmte Tätigkeiten eine systematische Beitragserhebung anordnen. Von dieser Möglichkeit macht er Gebrauch und schreibt in Absatz 2 vor, dass vom Lohn von Personen, die in Privathaushalten tätig sind, ungeachtet der Einkommenshöhe Beiträge entrichtet werden müssen.
Immerhin steht den Arbeitgebenden für diese Kategorie von Arbeitsverhältnissen in aller Regel das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach Artikel 2 und 3 BGSA zur Verfügung.
Der Anwendungsbereich von Absatz 2 ist eng zu fassen und auf diejenigen Bereiche zu limitieren, in welchen typischerweise mehrere minime Tätigkeiten ausgeübt werden, die in ihrer Gesamtheit praktisch einer vollen Erwerbstätigkeit gleichkommen. Diese Form von Erwerbstätigkeit wird vorwiegend im privaten Haushalt der Arbeitgebenden ausgeübt und stellt eine wichtige Zielgruppe des vereinfachten Abrechnungsverfahrens dar. Darunter fallen insbesondere Reinigungs, Haushalts- sowie verschiedene Betreuungstätigkeiten (Betagten-, Kinder-, Tierbetreuung). In selbständiger Stellung ausgeübte Tätigkeiten fallen ausser Betracht.
Arbeitnehmende, welche die Beitragsentrichtung verlangen, müssen keine Form einhalten. Werden Beiträge entrichtet, muss die Ausgleichskasse davon ausgehen, dass sich die oder der Arbeitnehmende für die Beitragsentrichtung entschieden hat bzw. dass sie bzw. er damit einverstanden ist. Eine Rückerstattung der Beiträge ist daher später nicht mehr möglich. Umgekehrt schliesst Absatz 3 aus, dass Arbeitnehmende, die eine ungekürzte Lohnzahlung akzeptieren, nachträglich eine Beitragserhebung verlangen können. Die Arbeitnehmenden müssen allerdings die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob es sich um einen Netto- oder einen Bruttolohn handelt. Ihr Zuwarten gilt als stillschweigende Zustimmung.
Artikel 35 Absatz 4 (neu)
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens entrichten die Arbeitgebenden keine Akontobeiträge. Mit dem Verzicht auf Akontozahlungen nimmt die AHV eine spätere Beitragsentrichtung in Kauf. Damit wird sichergestellt, dass sich die Arbeitgebenden nur einmal im Jahr mit den Lohnangaben an die Ausgleichskasse und der Beitragszahlung befassen müssen. Artikel 35 wird entsprechend angepasst und mit einem neuen Absatz 4 ergänzt.