Vorlage
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz AS
a. die Information ausschliesslich benötigt wird, um die Geldwäscherei oder die Finanzierung des Terrorismus zu bekämpfen;
Art. 34 Abs. 1 und 4 (neu)
1 Finanzintermediäre und Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b VE GwG führen separate Datensammlungen, die alle im Zusammenhang mit der Meldung stehenden Unterlagen enthalten.
4 Zehn Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.
Art . 35 Abs. 2-4 (neu)
2 Folgende Behörden und Organe können mittels eines Online-Abrufverfahrens auf das Datenbearbeitungssystem GEWA zugreifen, der Bundesrat bezeichnet den Umfang der Zugriffsberechtigungen:
a. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, deren gesetzliche Aufgabe die Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung ist;
b. der Dienst für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung;
3 Ist die gemäss Absatz 2 angefragte Person in GEWA verzeichnet, so muss dies die anfragende Stelle der Meldestelle unverzüglich mitteilen.
4 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Kontrollstelle können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Online-Abrufverfahrens auf folgende Daten des Datenbearbeitungssystems GEWA zugreifen:
a Name des Finanzintermediärs, der die Meldung erstattet hat;
b Datum der Meldung;
c Betrag;
d Strafverfolgungsbehörde, welcher Anzeige erstattet wurde;
Art. 35a Zugriff auf Informationssysteme
1 Die Meldestelle darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben über ein Abrufverfahren prüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person registriert ist im:
a. automatisierten Fahndungssystem (RIPOL);
b. Informationssystem für den Ausländer und Asylbereich (AUSLÄNDER);
c. Personenakten- und Geschäftsverwaltungssystem gemäss IRSG (PAGIRUS)