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Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten

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Bundesgesetz AS

Art. 161bis

Kursmanipulation 1. Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich

gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen:

wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder

Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen,

wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.8

2. Erzielt der Täter für sich oder einen Dritten einen erheblichen Vermögensvorteil, so wird er mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, Gefängnis oder Busse bestraft.9

Art. 327 (neu)

Verletzung der Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

Melde- und

Aufbewahrungs-

pflicht bei a. das Halten von Inhaberaktien und die Kontrolle über Inhaberaktien mindestens 10 Prozent aller Stimmrechte nicht der

Gesellschaft meldet oder bei der Meldung falsche Angaben macht (Art. 702a Abs. 1 OR);

b. die gemeldeten Angaben nicht während zehn Jahren am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt (Art. 702a Abs. 3 OR) und dadurch die Identifikation der beherrschenden Aktionäre erschwert oder verunmöglicht.

3. Bundesgesetz vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 14 Abs. 4 (neu)

4 Zielt eine Handlung nach den Absätzen 1 oder 2 bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren auf erhebliche Gewinne und handelt der

8Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002

8240) erhält dessen Artikel 161bis Ziffer 1 die folgende Fassung:

1 Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten

erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen

Vermögensvorteil zu erzielen: wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

9 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 161bis Ziffer 2 die folgende Fassung:

2 Erzielt der Täter für sich oder einen Dritten einen erheblichen Vermögensvorteil, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

10 SR 313.0