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Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten
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Bundesgesetz AS
Art. 161bis
Kursmanipulation 1. Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich
gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen:
wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder
Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.8
2. Erzielt der Täter für sich oder einen Dritten einen erheblichen Vermögensvorteil, so wird er mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, Gefängnis oder Busse bestraft.9
Art. 327 (neu)
Verletzung der Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Melde- und
Aufbewahrungs-
pflicht bei a. das Halten von Inhaberaktien und die Kontrolle über Inhaberaktien mindestens 10 Prozent aller Stimmrechte nicht der
Gesellschaft meldet oder bei der Meldung falsche Angaben macht (Art. 702a Abs. 1 OR);
b. die gemeldeten Angaben nicht während zehn Jahren am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt (Art. 702a Abs. 3 OR) und dadurch die Identifikation der beherrschenden Aktionäre erschwert oder verunmöglicht.
3. Bundesgesetz vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht
Art. 14 Abs. 4 (neu)
4 Zielt eine Handlung nach den Absätzen 1 oder 2 bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren auf erhebliche Gewinne und handelt der
8Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002
8240) erhält dessen Artikel 161bis Ziffer 1 die folgende Fassung:
1 Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten
erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen
Vermögensvorteil zu erzielen: wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
9 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 161bis Ziffer 2 die folgende Fassung:
2 Erzielt der Täter für sich oder einen Dritten einen erheblichen Vermögensvorteil, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
10 SR 313.0