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Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten

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Bundesgesetz AS

5. Bundesgesetz vom 10. Oktober 199716 zur Bekämpfung der Geldwäscherei

(Titel geändert)

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bisdes Strafgesetzbuches (StGB) und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquiesStGB sowie die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften und bestimmten Handelstätigkeiten zu diesen Zwecken.

Art. 2 Abs. 1 und 3 Bst. b–f, i und j

1Dieses Gesetz gilt für:

a. Finanzintermediäre;

b. Personen, die im Handel mit bildender Kunst, im Edelmetall- oder Edelstein- oder im Immobilienhandel tätig sind, wenn sie den Handel gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen.

3

Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:

b. Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich:

1. Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten,

2. für einen Auftraggeber Zahlungen entgegennehmen und diese Gelder nach den Weisungen des Auftraggebers an einen Begünstigten weiterleiten, oder

3. Zahlungsaufträge für Dritte per Bankvollmacht erledigen;

c. das Geldwechsel-, das Geld- und Werttransfer- sowie das Geld- und Werttransportgeschäft betreiben;

d. für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Devisen und Bankedelmetallen handeln;

e. für fremde Rechnung über eine Börse mit Rohwaren und deren Derivaten handeln;

f. individuelle oder kollektive Vermögensverwaltung betreiben, insbesondere Investmentgesellschaften, die ihre Aktien selber anbieten oder vertreiben;

g. als Anlageberater Anlagen tätigen;

h. Effekten aufbewahren oder verwalten;

i. als Organ einer Sitzgesellschaft tätig sind;

16 SR 955.0