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Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten

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Bundesgesetz AS

2 Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.

Art. 11 Straf- und Haftungsausschluss

1 Wer nach Artikel 9 Meldung erstattet, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden, wenn er mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.

2 Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstatten oder eine Vermögenssperre nach den Artikeln 10 und 10a dieses Gesetzes vornehmen.

Art. 18 Bst. g und h

1 Die Kontrollstelle hat folgende Aufgaben:

g. Sie konkretisiert für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b die Pflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie sie diese erfüllen müssen.

h. Sie bestimmt in einer Verordnung, was unter Gewerbsmässigkeit und Bargeld in erheblichem Wert nach Artikel 2Absatz 1 Buchstabe b zu verstehen ist.

Art. 18a Öffentliches Verzeichnis

1 Die Kontrollstelle führt ein öffentliches Verzeichnis der Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind oder eine Bewilligung der Kontrollstelle erhalten haben.

2 Das Verzeichnis enthält Name und Adresse des Finanzintermediärs und der zuständigen Aufsichtsinstanz.

3 Die Kontrollstelle muss diese Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

Art. 19 Abs. 2 (neu)

2Bestehen Hinweise darauf oder lassen Handelsregistereinträge, Geschäftstätigkeiten oder Geschäftswerbung darauf schliessen, dass ein Unternehmen oder eine Person möglicherweise eine unterstellungspflichtige Tätigkeit gemäss Artikel 2 Absatz 3 dieses Gesetzes ausübt, so kann die Kontrollstelle auch von diesen Unternehmen oder Personen sowie deren Revisionsstellen alle Informationen und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zur Abklärung der Unterstellungspflicht zur Beurteilung der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflicht, benötigt.