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Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten

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Bundesgesetz AS

Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Leistungs- oder Abgabebetrug zusammengefunden hat, so wird er mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, Gefängnis oder Bussebestraft11. Mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu einer Million Franken verbunden12.

Art. 17 Ziff. 1

IV. Begünstigung 1. Wer in einem Verwaltungsstrafverfahren jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, soweit dieser der beteiligten Verwaltung obliegt, entzieht, wer dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu sichern, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Die auf den Täter anwendbare Strafdrohung darf dabei nicht überschritten werden13.

4. Bundesgesetz vom 20. März 198114 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz (neu)

3 Es kann jedoch entsprochen werden:

a. einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug ist;

b. einem Ersuchen nach allen Teilen des Gesetzes, wenn Gegenstand des Verfahrens ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197415 über das Verwaltungsstrafrecht ist.

11Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002

8240) erhält der erste Satz dieser Bestimmung folgende Fassung: Zielt eine Handlung nach den Absätzen 1 oder 2 bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren auf erhebliche Gewinne und handelt der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten

Verübung von Leistungs- oder Abgabebetrug zusammengefunden hat, so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

12Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002

8240) erhält der zweite Satz dieser Bestimmung folgende Fassung: Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden.

13Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002

8240) erhält der 1. Ziffer dieser Bestimmung folgende Fassung: 1. Wer in einem

Verwaltungsstrafverfahren jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, soweit dieser der beteiligten Verwaltung obliegt, entzieht,

wer dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu sichern,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die auf den Täter anwendbare Strafdrohung darf dabei nicht überschritten werden.

14SR 351.1

15SR 313.0