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Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten
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Bundesgesetz AS
spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden können den Selbstregulierungsorganisationen alle Auskünfte und Unterlagen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
2 Die Selbstregulierungsorganisationen melden der Kontrollstelle unverzüglich:
a. rechtswirksame Kündigungen von Mitgliedschaften;
b. rechtskräftige Entscheide über verweigerte Anschlüsse;
c. rechtskräftige Ausschlussentscheide;
d. die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können;
e. rechtskräftige Sanktionsentscheide betreffend Verletzungen der Artikel 3- 10.
3 Für Ausschlussentscheide übermitteln sie der Kontrollstelle unverzüglich die Begründung.
4 Sie erstatten der Kontrollstelle mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode in Rechtskraft erwachsenen Sanktionsentscheide.
5 Selbstregulierungsorganisationen erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass Vermögenswerte:
a. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB stehen;
b. aus einem Verbrechen herrühren;
c. der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder
d. der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 260quinquies StGB).
6 Die Pflicht nach Absatz 5 gilt nur, soweit nicht bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.
Art. 28 Abs. 1
1 Erfüllt eine Selbstregulierungsorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, so trifft die Kontrollstelle die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes notwendigen Massnahmen. Sie kann namentlich der Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entziehen. Eine solche Massnahme ist vorher anzudrohen.
Art. 29 Informationsaustausch unter Behörden
Art. 29a Strafbehörden (neu)
1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, Ziffer 1, 260quinquiesAbs. 1, 305bis und