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Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten

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Bundesgesetz AS

305terStGB und stellen ihr Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.

2 Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie auf Grund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.

3 Sie können den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und der Kontrollstelle alle Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.

4 Die spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde oder die Kontrollstelle koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und nehmen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen.

Art. 29b Meldestelle (neu)

1 Sobald die Meldestelle eine Meldung den Strafverfolgungsbehörden übermittelt hat, informiert sie zur Erfüllung der in diesem Gesetz verankerten Aufgaben:

a. die zuständige spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde, wenn es sich um eine Meldung eines ihr unterstellten Finanzintermediärs handelt;

b. die Kontrollstelle, wenn es sich um eine Meldung eines Finanzintermediärs nach Artikel 2 Absatz 3 handelt.

2 Die Information beschränkt sich auf folgende Elemente:

a. Name des Finanzintermediärs, der die Meldung erstattet hat;

b. Datum der Meldung;

c. Betrag;

d. Strafverfolgungsbehörde, welcher Anzeige erstattet wurde;

e. allfällige Anhaltspunkte für die Verletzung von Pflichten aus diesem Gesetz.

Art. 31 Abs. 2 Bst. c

c. diese Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung über beaufsichtigte Finanzintermediäre verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden. Die Weiterleitung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Kontrollstelle entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a

2 Die Meldestelle kann Personendaten zudem entsprechenden ausländischen Behörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag dies vorsieht oder wenn: