Vorlage
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz AS
Protokoll
Art. 702a (neu)
2. Meldepflicht1 Ein Inhaberaktionär, der selber oder durch einen Vertreter an der bei Inhaberaktien
Generalversammlung teilnehmen will und direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten mindestens 10 Prozent aller Stimmrechte kontrolliert, muss der Gesellschaft spätestens anlässlich der Teilnahme an der Generalversammlung schriftlich folgende Angaben machen:
1. seinen Namen und seine Adresse;
2. die Anzahl der insgesamt kontrollierten Stimmrechte aus Inhaberaktien und Namenaktien;
3. die Art der Absprache sowie die Namen und Adressen der an ihr beteiligten Personen;
4. den Namen und die Adresse des Vertreters an der Generalversammlung.
2 Der meldepflichtige Inhaberaktionär oder sein Vertreter haben sich an der Generalversammlung durch einen amtlichen Ausweis auszuweisen.
3 Der Verwaltungsrat bewahrt die gemeldeten Angaben während zehn Jahren am Sitz der Gesellschaft auf.
Art. 704a (neu)
Der Beschluss der Generalversammlung zur Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien kann mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen gefasst werden. Die Statuten dürfen die Umwandlung nicht erschweren.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.