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Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten

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Bundesgesetz AS

(Art. 260terZiff. 1 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB).

Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert

1 Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3-7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und ihre Rechtmässigkeit erkennbar ist.

2 Die Aufsichtsbehörden (Art. 16 und 17) und die Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24) legen für ihren Bereich unter Berücksichtigung der Gefahr der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung den geringen Wert fest und passen ihn bei Bedarf an.

Art. 8

Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.

Art. 9 Meldepflicht

1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle; Art.

23) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:

a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass: die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:

1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 305bis StGB stehen;

2. aus einem Verbrechen herrühren;

3. der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1 StGB); oder

4. der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB).

b. Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht.

Art. 10 Abs. 1 und 3

1 Finanzintermediäre müssen ihnen anvertraute Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 in Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren.

3 (gestrichen)

Art. 10a Informationsverbot

1 Finanzintermediäre dürfen während der durch sie verhängten Vermögenssperre weder Betroffene noch Dritte über die Meldung informieren.