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Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten
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Bundesgesetz AS
Art. 20 Abs. 2
2 Wird einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einem Einzelunternehmen, welche vorwiegend als Finanzintermediär tätig sind, die Bewilligung nicht erteilt oder entzogen, so ordnet die Kontrollstelle die Auflösung, und die Löschung im Handelsregister an.
Art. 21 Anzeigepflicht
1 Die Kontrollstelle erstattet der Meldestelle unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass Vermögenswerte:
a. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter StGB stehen;
b. aus einem Verbrechen herrühren;
c. der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen;
d. oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB).
2 Diese Pflicht gilt nur, soweit nicht bereits der ihr direkt unterstellte Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation eine Meldung erstattet hat.
Art. 23 Abs. 4
4 Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass Vermögenswerte:
a. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter StGB stehen;
b. aus einem Verbrechen herrühren;
c. der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen;
d. der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB).
Art. 24 Abs. 2
2 Die Selbstregulierungsorganisation der Unternehmung «Die Schweizerische Post» nach dem Postgesetz vom 30. April 199717 und der Schweizerischen Bundesbahn nach dem Bundesgesetz vom 20. März 199818 über die Schweizerische Bundesbahn müssen von deren Geschäftsleitung unabhängig sein.
Art. 27 Informationsaustausch und Anzeigepflicht
1 Die Selbstregulierungsorganisationen können der Kontrollstelle und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden alle Auskünfte und Unterlagen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Die Kontrollstelle und die
17 SR 783.0
18 SR 742.31