Vorlage
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz AS
Art. 161
Ausnützen der 1. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der
Kenntnis
vertraulicher Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder Tatsachen einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft,
als Mitglied einer Behörde oder als Beamter,
oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen,
sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, Gefängnis oder Busse bestraft.6
2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.7
3. Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten die Ziffern 1 und 2 für beide Gesellschaften.
4. Die Ziffern 1–3 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Effekten einer Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.
6Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002
8240) erhält dessen Artikel 161 Ziffer1 die folgende Fassung:
1 Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft,
als Mitglied einer Behörde oder als Beamter,
oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen,
sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt,
wird mit Freiheitsstraffe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
7Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002
8240) erhält dessen Artikel 161 Ziffer 2 die folgende Fassung:
2 Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.