Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 18 Seiten

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bestimmung des Gentechnikgesetzes. AgorA, Lobag und SBV weisen darauf hin, bei einer Integration der Kontrollen in bestehende darauf zu achten, dass Betriebe, die weder nach ÖLN-Richtlinien noch nach IP SUISSE oder BIO SUISSE produzieren, nicht vergessen werden.

Vor allem die Kantone sprechen sich dafür aus, dass die Aufwendungen für den Vollzug vom Inverkehrbringer zu tragen sind (VKCS, BS, VS, NE, JU, GE, BL, TI, SO, FR, ZH, LU, SH, NW, AG, KOLAS, svial).

Einige Vernehmlassungsteilnehmer beantragen, dass der Kanton regionale Abklärungen treffen soll und allenfalls zusätzliche Massnahmen verlangen kann (pro natura, SAG, WWF, FiBL, greenpeace, GPS, Bio Suisse, demeter, BasA). Eine lokale Überprüfung durch die kantonale Vollzugsbehörde wird damit begründet, dass lokale Verhältnisse die Koexistenzmassnahmen beeinflussen können.

Konsumentenorganisationen beantragen einen einheitlichen Vollzug entlang der ganzen Wertschöpfungskette, das heisst, eine Zusammenlegung der Ämter, so dass es zu einer einzigen Lebensmittelbehörde auf Bundesebene kommt (Konsumentenschutz, EKKf, FRC).

Absatz 2: Der Kanton SZ beantragt, dass falls der Vollzug den Kantonen übertragen wird, es diesen freizustellen ist, wie und in welchem Rahmen sie die Kontrollen durchführen. Aus demselben Grund möchten BL, SO und NW diesen Absatz streichen.

ANHANG, Änderung bisherigen Rechts, Saatgutverordnung

ARTIKEL 9c (neu)

Alle Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen, dass der Bewilligungsinhaber für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen die Abnehmer anweisen und informieren muss. Der Kanton VS beantragt jedoch, dass der Bewilligungsinhaber die Abnehmer auf die Einhaltung seiner Anweisungen überprüfen soll, zumindest im ersten Jahr. Und die Kantone GE und JU wollen, dass die Anweisungen des Inverkehrbringers bei Verunreinigungen des Erntegutes überprüft werden müssen.

VSSJ beantragt, auch den Umgang mit Zwischenfutterbaukulturen zu regeln, und entweder den Ausdruck „gleiche Art“ zu definieren oder eine Liste zu erstellen, zwischen welchen Kulturpflanzen eine Isolationsdistanz einzuhalten ist.

Absatz 2: BFO beantragt eine redaktionelle Änderung, der Buchstabe b sei nicht klar formuliert.

Syngenta und SGCI halten fest, dass der Begriff „nicht beeinträchtigen“ in diesem Zusammenhang unklar sei, da es sich um bewilligte Sorten handle und sie diesbezüglich als sicher anzusehen seien.

Absatz 3: Viele Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren die 0.5% Toleranz am Feldrand. Das Gentechnikgesetz sehe vor, dass ein Grenzwert nur dann kennzeichnungsverhindernd wirkt, wenn gezeigt wird, dass eine Vermeidungsstrategie zur Minimierung von transgener DNA mit allen verfügbaren Massnahmen etabliert ist. Der Grenzwert habe somit die Funktion einer tolerierten Obergrenze. Die Koexistenzregelungen dürften nicht dazu führen, dass der gentechnikfreie Landbau systematisch verunreinigt werde. Die Deklarationslimiten seien für zufällige und sporadische Verunreinigungen gedacht. Das Konzept eines Grenzwertes am Feldrand wird ausserdem in Frage gestellt, da es den Einfluss der Geometrie des Feldes nicht berücksichtige. Ausserdem mache es wenig Sinn für insektenbestäubende Pflanzen. Einige finden 0.5% zu hoch, ohne einen Gegenvorschlag zu machen (SP, Konsumentenschutz, FRC, NE, GE, JU, SO, AI). Einige beantragen 0.3% Toleranz (BL, Lobag), andere 0.1% (pro natura, EKKf, SAG, WWF, GPS, Bio Suisse, demeter, BasA, coop, SVS). Und Greenpeace will sogar gar keine. AG schlägt vor, die 0.5% für verschiedene Kulturen zu überprüfen, EFBS möchte den Toleranzwert fallspezifisch tiefer ansetzen.