Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 18 Seiten
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Buchstabe a: Ein paar Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren, dass bei einem Anteil von 0.9 Massenprozent unbeabsichtigter Vermischung Erntegut von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen ist (Konsumentenschutz, JU, GE, BL). Nach dem Konsumentenschutz ist die Verunreinigung auf der Stufe der Saatgutproduktion und der landwirtschaftlichen Produktion gleich Null zu halten. Der Kanton BL schlägt eine Reduktion des Massenprozentwertes auf 0.5 vor.
Buchstabe b: Svial beantragt diesen Buchstaben zu streichen, weil es die Pflicht des benachbarten GVO-Produzenten sei, Verunreinigungen zu vermeiden und die Massnahmen dazu aufzuzeichnen.
ARTIKEL 8
Die Vernehmlassungsteilnehmer Lobag und SBV schlagen als redaktionelle Änderung vor, die Bezeichnung Dokumentationspflicht in Buchführungspflicht umzuwandeln, um so Verwirrungen mit dem Artikel 6, der ebenfalls mit Dokumentation umschrieben ist, zu vermeiden.
Der Konsumentenschutz begrüsst die Informations- und Deklarationspflicht für die Anwender und Inverkehrbringer, er beantragt allerdings, dass der Aktenzugang nebst für Vollzugsbehörden auch für Personen gewährleistet sein muss, die ein begründetes Interesse daran haben.
Absatz 4: Die Kantone NE, JU und GE schlagen vor, dass auch Name und Adresse der Abgeberin oder des Abgebers von Erntegut aufgenommen wird.
Buchstabe b: Die Vernehmlassungsteilnehmer Syngenta und SGCI weisen darauf hin, dass diese Bestimmung offen lässt, ob jeder Abnehmer in der Kette vom ersten Inverkehrbringer bis zum Verarbeiter gemeint ist oder nicht. Sie erklären weiter, dass der bejahende Fall dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widerspricht, und dass deshalb klar festzulegen sei, dass nur der direkte Abnehmer des Inverkehrbringers von dieser Buchführungspflicht betroffen ist.
Absatz 5: Nach svial ist die Formulierung „Dokumente mit den Absätzen 1 und 3“ sprachlich unkorrekt. Sie schlagen deshalb eine redaktionelle Änderung vor.
Vielen Vernehmlassungsteilnehmern ist eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren zu kurz (SH, pro natura, EVP, SAG, WWF, FiBL, AI, greenpeace, GPS, Bio Suisse, demeter, BasA, EFBS, SVS, VS, Lobag, SBV, FRC, AgorA). Sie weisen darauf hin, dass Nebenwirkungen von GVO auch erst nach Jahren auftauchen können, und dass ausserdem die Verjährungsfrist der Haftung 30 Jahre beträgt. Deshalb beantragen einige eine Aufbewahrungsfrist der Dokumente von 30 Jahren (pro natura, EVP, SAG, WWF, FiBL, AI, greenpeace, GPS, Bio Suisse, demeter, BasA, EFBS, SVS, prométerre), einige eine von 15 Jahren (VS, Lobag, SBV), andere von 10 Jahren (FRC, AgorA).
Prométerre schlägt vor, eine zentrale Stelle zur Aufbewahrung dieser Dokumente und denjenigen nach Artikel 14, Absatz 11 des Anhangs zu bestimmen.
ARTIKEL 9
Viele Vernehmlassungsteilnehmer beantragen eine Spezifizierung der Anforderungen an die Vollzugsbehörden (SGCI, Syngenta, FDP, VKCS, BS, VS, NE, JU, GE, BL, TI, SO, FR, ZH, LU, SH, NW, AG, KOLAS, SZ, kf, FRC, VKMB). FRC und SP weisen darauf hin, dass die Vollzugszuständigkeit an Kantons- oder Landesgrenzen oder bei Bewirtschaftung von Flächen in anderen Kantonen geregelt werden muss. Deshalb wird beispielsweise eine Koordination unter Kantonen beantragt. SZ möchte, dass die Vollzugskompetenzen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und den Landwirtschaftsämtern sind. Kf hält fest, dass die Kontrollen durch das BLW streng überwacht und dokumentiert werden müssen. Economiesuisse setzt sich für eine Kontrollverantwortung beim Staat ein, da es bei der Kontrolle um die Durchsetzung öffentlichen Rechts gehe. Es bestehe kein Zusammenhang zur privatrechtlichen Haft-