Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 18 Seiten

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Einige Vernehmlassungsteilnehmer beantragen, anstelle einer Änderung des Toleranzwertes zusätzlich Sicherheitszuschläge zu addieren (SZ, BS, BL, LU, SH, NW, KOLAS) oder die Isolationsdistanz mit einem Sicherheitsfaktor zu berechnen (FiBL, ZG). EVP schlägt vor, dass die Isolationsdistanz unter Einbezug von sturmähnlichen Windstärken definiert wird. Und der Konsumentenschutz sowie swisssem möchten, dass verbindliche kulturspezifische Isolationsdistanzen festgelegt werden. Auch VD würde es begrüssen, wenn genauere Angaben bezüglich Distanz zwischen Kulturen gemacht würden, und zwar in Funktion regionaler Windverhältnissen.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer beantragen ausserdem eine spezielle Beurteilung der Situation mit Raps (SZ, BS, BL, LU, SH, NW, KOLAS).

Die einzigen Vernehmlassungsteilnehmer, welche eine grössere Toleranz, und zwar mit einem Wert von 0.9% beantragen, sind Syngenta und SGCI.

Internutrition hält fest, dass eine Isolationsdistanz nur Sinn macht, falls auf dem Nachbarfeld Pflanzen der gleichen Art als mögliche Kreuzungspartner angebaut werden, da der Zweck der Isolationsdistanz darin bestehe, unerwünschte Auskreuzungen zu vermeiden. Sie beantragen diesbezüglich eine inhaltliche Änderung.

Prométerre meint, es wäre angemessen, wenn die zugelassenen Distanzen von den Behörden publiziert würden.

FRC bemängelt die fehlende Berücksichtigung der natürlichen Umwelt, welche an Parzellen angrenzen kann, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut werden. Sie beantragen, dass zu deren Schutz dieselben Massnahmen ergriffen werden, wie zum Schutz der gentechnikfreien Produktion. Dies soll geschehen, indem definiert wird, dass die Isolationsdistanz „zu den Grenzen aller anderen Parzellen“ einzuhalten ist.

Absatz 6: Der Vernehmlassungsteilnehmer EVP beantragt für eine sicherere Kontrolle, dass die Kantone und nicht der Bewilligungsinhaber verpflichtet sind, die Anweisungen und Informationen zu überprüfen.

ARTIKEL 14

Absatz 5: Den Kantonen BL, SO, SZ und NW ist nicht klar, ob der Absatz 5 der bestehenden Saatgut-Verordnung ersetzt wird, oder ob ein Fehler in der Nummerierung vorliegt.

Internutrition, SGCI und Syngenta halten fest, dass es praktisch kaum möglich sei, dass der Inverkehrbringer sicherstellen kann, dass eine schriftliche Bestätigung des Endabnehmers vorliegt, da sich dieser am Ende der Warenflusskette befindet und in der Regel kein direkter Kontakt zu ihm besteht. Sie beantragen deshalb, dass der Satzteil mit diesem Inhalt gestrichen wird.

Absatz 6: NE, JU und GE beantragen in der französischen Version die Ersetzung des Wortes „plantes“ durch „végétaux“.

Buchstabe b: Syngenta, SGCI und Internutrition weisen darauf hin, dass analog zum Recht der Europäischen Gemeinschaft gelten sollte, jeweils nur über den direkten Abnehmer Buch führen zu müssen. Sie beantragen aus diesem Grund den Wortlaut „Name und Adresse der Abnehmerin oder des Abnehmers, ...“.

Absatz 10: Der Kanton GR beantragt, dass der Bund die Anbauinformationen unverzüglich an die Vollzugsbehörden weiterleitet.

Der Vernehmlassungsteilnehmer VSSJ würde es begrüssen, wenn Meldeverfahren in Zusammenarbeit mit der Saatgutbranche entwickelt würden.