Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 18 Seiten

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EFBS, SVS) eingefügt wird. Lobag und SBV beantragen ausserdem, den Begriff der Isolationsdistanz zusätzlich zur Saatgut- auch in der Koexistenzverordnung einzuführen. Syngenta und SGCI beantragen dagegen einen Buchstaben c, bei dem die Ausnahme der Forschung geklärt wird.

ARTIKEL 3

Die Vernehmlassungsteilnehmer SH und VSSJ vermissen eine Regelung zum Umgang mit Hofsaatgut.

EVP will einen Anbau von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen nur zulassen, wenn es „garantiert geschlechtlich steril ist“.

ARTIKEL 4

Alle Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen, dass der Inverkehrbringer Anweisungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen geben muss.

Viele beantragen zusätzlich die Einführung einer Meldepflicht an Kanton und Nachbarn vor dem Anbau, um sowohl Fruchtfolgeplanung und Risikoabschätzung als auch Kontrolltätigkeiten besser durchführen zu können (pro natura, kf, Konsumentenschutz, SAG, WWF, greenpeace, GPS, BasA, SVS, FiBL, Bio Suisse, demeter, SBV, VS, GR, Lobag, EFBS, ZG, FRC, AgorA, VKMB, prométerre). Die meisten davon wollen, dass auch fehlerhafte Manipulationen oder Unfälle gemeldet werden müssen (pro natura, kf, Konsumentenschutz, SAG, WWF, greenpeace, GPS, BasA, SVS, FiBL, Bio Suisse, demeter, Lobag, VKMB). Prométerre, FiBL, Bio Suisse und demeter wünschen eine Meldungspflicht 6 Monate, SBV, FRC und AgorA 3 Monate vor dem Anbau.

Einige beantragen für verbesserte Kontrollbedingungen eine Meldepflicht der Anbauer mit Anbaustandort (SZ, VKCS, BL, LU, NW, KOLAS, ZG). ZG wünscht, dass der Kanton für die Meldung Termine setzen kann und sie mit anderen Meldungen für Anbaukulturen koordiniert.

Absatz 2: Einige Vernehmlassungsteilnehmer beantragen eine generelle Aufzeichnungspflicht (ZG, FRC, BL, SO, NW, SZ, Internutrition, svial). BFO beantragt, dass „aufzeichnen“ genauer definiert wird. Die Kantone VS, NE, JU und GE sowie Internutrition und svial wollen, dass eine Aufbewahrungsfrist der Informationen festgelegt wird.

Absatz 3: Die Vernehmlassungsteilnehmer VS, JU, GE und VD weisen darauf hin, dass im Gegensatz zu Artikel 1 hier nur von landwirtschaftlichen Bewirtschaftern die Rede ist.

Svial beantragt eventuelle Pflanzenschutz- und Pflegemassnahmen auch zu berücksichtigen, weil nicht nur bei Saat/Pflanzung und Ernte das Verschleppen von GVP möglich ist. SH und Lobag wollen eine Regelung für den Umgang mit Maschinen oder anderen Hilfsmitteln für Anbau oder Ernte, welche von GVO und nicht-GVO Produzenten gemeinsam genutzt werden. Auch eine Regelung des Umgangs mit Erntenebenprodukten wie Stroh und Hofdünger wird gewünscht, weil bei diesen darauf geachtet werden müsse, dass kein Durchwuchsproblem auf Feldern, welche nicht mit GVO bebaut worden sind, erzeugt wird.

ARTIKEL 5

Grundsätzlich begrüssen alle Vernehmlassungsteilnehmer, dass derjenige, der mit Vermehrungsmaterial oder Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen umgeht, Vorgaben und Massnahmen zur Trennung des Warenflusses und zur Vermeidung von Vermischungen festzulegen hat.

Viele wünschen eine Spezifizierung der Anweisungen an Rechtsunterworfene (VKCS, BS, BL, SO, AG, LU, SH, NW, ZG, SGCI, Syngenta, economiesuisse, Lobag, BFO, KOLAS, SP, VKMB, svial), sowie eine Regelung, dass die anfallenden Kosten für eine Warenflusstrennung durch