Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 18 Seiten

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Für die Fruchtfolgeplanung und Risikoabschätzung sowie eine rechtzeitige Planung der Kontrollen wird jedoch von einigen Vernehmlassungsteilnehmern die Einführung einer Meldepflicht an Kanton und Nachbarn vor der Aussaat von GVO beantragt. Viele Vernehmlassungsteilnehmer sehen auch nur eine Chance für die Koexistenz von Kulturen aus GVO und konventionellen Kulturen, wenn die Kommunikation zwischen den Produzenten gewährleistet ist.

Die in der Saatgutverordnung eingefügten Anweisungen für den Umgang mit gentechnisch veränderten Sorten werden unterschiedlich beurteilt. Von fast der Hälfte aller Vernehmlassungsteilnehmer wird eine strengere Regelung zur Isolation beantragt, sei es durch zusätzliche Sicherheitszuschläge oder eine geringere Toleranzlimite. Es wird kritisiert, dass mit der vorgesehenen Regelung vor allem die biologische Produktion zu wenig geschützt wird. Zumal nach Artikel 7 des Gentechnikgesetzes verlangt werde, dass die gentechnikfreie Produktion vor Verunreinigungen geschützt werden soll. Einige Vernehmlassungsteilnehmer befürchten ausserdem, dass es ohne schärfere Massnahmen zu einer dauernden Verbreitung von GVO kommt. Einzig seitens der Wirtschaft wird eine grössere Toleranz in Bezug auf Verunreinigungen einer gentechnikfreien Kultur mit GVO beantragt.

Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass Massnahmen zum Schutz der Natur nicht vergessen gehen dürfen. Es wird beantragt, auch die Vermeidung von Auskreuzungen in wildlebende Arten zu berücksichtigen.

3.3 Bemerkungen zur Warenflusstrennung

Es wird von allen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst, dass der Inverkehrbringer Massnahmen zur Verhinderung von Vermischung vorzuschlagen hat und diese eingehalten werden müssen. Auch wird begrüsst, dass der Inverkehrbringer verpflichtet ist, laufend zu überprüfen, ob die Anweisungen und Informationen garantieren, dass die Produktion von Erzeugnissenn ohne GVO auf benachbarten Flächen nicht beeinträchtigt wird. Viele Vernehmlassungsteilnehmer vermissen aber klare Anweisungen zur Trennung des Warenflusses. Es wird kritisiert, dass Unklarheit herrscht, wer wofür zuständig ist, vor allem in Bezug auf das Tragen der Kosten für den Mehraufwand, der bei der Trennung entsteht. Einige beantragen, dass die Verantwortung für jede einzelne Stufe des Warenflusses festgelegt wird, damit sichergestellt werden kann, dass immer derjenige die Kosten trägt, der Massnahmen verursacht.

Viele Vernehmlassungsteilnehmer beantragen, dass beim Inverkehrbringen von Erntegütern nicht derjenige, der keine GVO anbaut, beweisen muss, dass er alle geeigneten Massnahmen ergriffen hat um das Vorhandensein unerwünschter Verunreinigungen zu vermeiden. Es wird darauf hingewiesen, dass auf diese Weise die Verantwortung und allenfalls die Vollzugskosten bei der gentechnikfreien Produktion liegt, entgegen dem Verursacherprinzip des Gentechnikgesetzes.

Ausserdem wird auf die Schnittstelle zur Lebensmittelverordnung hingewiesen. Dort muss der Anbieter von Produkten „hergestellt ohne Gentechnik“ alle Massnahmen ergreifen, um GVO-Verunreinigungen zu vermeiden. Dies im Gegensatz zu der Koexistenzverordnung, die besagt, dass sämtliche Massnahmen der GVO-Anbauer ergreifen soll. Auf diese Weise könne ebenfalls Unsicherheit bezüglich Kostenübernahme und Verantwortung entstehen.

3.4 Bemerkungen zum Vollzug

Einige Vernehmlassungsteilnehmer vermissen Klarheit bei der Vollzugszuständigkeit und Bestimmungen für das Tragen der Vollzugskosten. Obwohl die Kantone als Kontrollorgane