Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 18 Seiten
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überproportional hoch sei und die Gentechnik somit auch nach Ablauf des Moratoriums dort nicht relevant sein werde.
Das Forum Genforschung sieht sich ausser Stande, mit Detailkritik zur Verbesserung der Verordnung beizutragen. Sie halten jedoch fest, dass sich die Verordnung aus Sicht des Forums nicht eignet, um die biologische Sicherheit zu erhöhen.
Die Vogelwarte Sempach möchte keine Stellungnahme abgeben, weil sie der Ansicht ist, dass die vorliegende Verordnung keinen direkten Einfluss auf die Vielfalt der wildlebenden Tierarten habe. Und FSU ist der Meinung, die Verordnung sei in raumplanerischer Hinsicht kaum relevant.
Haltung der Vernehmlassungsteilnehmer zum weiteren Vorgehen im Zusammenhang mit dem Moratorium vom 27. November 2005.
Überarbeitung der Verordnung Inkrafttretung der Verordnung Erneute Anhörung nach Ablauf und mehr Forschungstätigkeit nach Ablauf des Moratoriums* des Moratoriums*
SOBV, pro natura, SP, VKGS, BasA, BFO, Bio Suisse, centre KOLAS, OW, SO, TG, SOBV,
swisssem, CSP, swiss granum, patronal, coop, demeter, EFBS, swiss granum, VKGS, VSSJ EVP, Centre patronal, TG, FiBL, AG, BL, GE, GR, LU, VD,
Konsumentenschutz, VS, EKKf, VS, Lobag, SAG, SBV, SGV,
VD, WWF, FiBL, GE, TI, SO, BE, SVS, swisssem, TBV, WWF
AI, SGV, OW, AgorA, ENHK, NW,
VSSJ, Bio Suisse, demeter, BFO,
SBV, EFBS, KOLAS, SVS, JU,
VKMB, prométerre
* Die erwähnten Vernehmlassungsteilnehmer haben sich zum Teil zusätzlich für eine Überarbeitung der Verordnung ausgesprochen und sind somit auch in der ersten Spalte aufgeführt.
3.1 Bemerkungen zum Geltungsbereich
Bei der Beurteilung, wie weit sich der Geltungsbereich der Koexistenzverordnung erstrecken soll, gehen die Meinungen der Vernehmlassungsteilnehmer auseinander. Einige beantragen, den Geltungsbereich umfassender zu definieren. Sie möchten, dass nicht nur der Anbau von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen und der Umgang mit entsprechendem Erntegut geregelt wird, sondern dass Massnahmen vom Feld bis auf den Teller definiert werden. Andere dagegen beantragen sicherzustellen, dass die Massnahmen der Koexistenzverordnung das verarbeitende Gewerbe nicht betreffen. Das verarbeitende Gewerbe sei bereits von der Lebensmittel- und der Futtermittel-Verordnung abgedeckt.
Ein paar Vernehmlassungsteilnehmer stellen in Frage, ob der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in Hausgärten erlaubt werden soll. Es wird befürchtet, dass der Vollzug dort nicht zu bewerkstelligen ist, und es so zu einer unkontrollierten Verbreitung von gentechnisch veränderten Pflanzen kommen könnte.
3.2 Bemerkungen zu den Anforderungen an den Anbau
In Bezug auf die Anforderungen an den Anbau begrüssen alle Vernehmlassungsteilnehmer, dass es die Pflicht des Bewilligungsinhabers ist Anweisungen über den korrekten Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu geben und er somit sicherstellen muss, dass die Produktion auf benachbarten Flächen nicht beeinträchtigt wird.