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Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 18 Seiten

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Absatz 11: Da haftpflichtrechtlich Ansprüche während 30 Jahren geltend gemacht werden können, beantragt AI die Aufbewahrungsfrist auszudehnen. VS schlägt eine Frist von 15 Jahren, prométerre eine von 30 Jahren vor.

ARTIKEL 22

Um die Information der Bauern, welche kein gentechnisch verändertes Saatgut einsetzen, zu gewährleisten, soll nach VSSJ die Formulierung „kann“ durch „muss“ ersetzt werden.

ANHANG 1

Punkt 1: Syngenta und SGCI beantragen den Buchstaben c zu streichen, zumal nur zugelassenes Vermehrungsmaterial in Verkehr gebracht werden darf und bei diesem davon auszugehen sei, dass es keine anderen Konsequenzen als konventionelles Material haben werde.

Punkt 4: Die Kantone SZ, SO und NW stellen die Frage, ob bezüglich Anweisungen und Informationen zur Verhinderung von Resistenzbildung bei Zielorganismen keine Zielvorgaben gemacht werden.

4.2 Vorgeschlagene Ergänzungen

Standortregister

Viele Vernehmlassungsteilnehmer beantragen ein vom Bund geführtes frei oder teilweise frei zugängliches Standortregister, damit interessierte Kreise sich informieren können, wo welche GVO produziert werden, und eine Bundesüberwachung gewährleistet werden kann (SZ, FRC, VKCS, kf, BS, BL, WWF, SO, AG, LU, SH, NW, Lobag, coop, KOLAS, GE). SBV meint, die Ausarbeitung eines Standortregisters sei zu prüfen. SBV und Lobag schlagen ausserdem vor, dass man dort die gentechnisch veränderten Eigenschaften und spezifischen Erkennungsmarker in Erfahrung bringen könnte. FRC stellt sich ein wissenschaftliches Monitoring, eventuell auf der Basis eines geografischen Informationssystems (GIS), vor. Economiesuisse und SGCI sprechen sich jedoch klar gegen ein Register der Anbaufläche aus, zum einen wegen des damit verbundenen Aufwandes, andererseits aber auch, weil strafrechtlich relevante Übergriffe auf Bauern, welche GVO-Saatgut verwenden, befürchtet werden.

Schlichtungsstelle

Einige Vernehmlassungsteilnehmer empfehlen die Schaffung einer oder mehrerer Schlichtungsstellen (SZ, ZG, VKCS, FiBL, BL, SO, AG, LU, NW, Bio Suisse, demeter).

Zertifizierung

Ein paar Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, eine Zertifizierung einzuführen für Betriebe, die mit GVO umgehen (FiBL, Bio Suisse, demeter). Damit werde Sicherheit geschafft für Landwirte, die sich durch den Anbau von GVO in ihrer Existenz bedroht sähen.

Rückstellproben

FiBL, Bio Suisse und demeter erwähnen, dass es sinnvoll sein kann, wegen möglichen Schadensfällen Rückstellproben von Ernte und Saatgut aufzubewahren. Sie schlagen vor, dass dies die einzige Pflicht ist, die einem Landwirt, der ohne Gentechnik produzieren will, entstehen soll. WWF und greenpeace möchten diesbezüglich eine Definition der Aufbewahrungsfrist, und sowohl FiBL als auch Bio Suisse und demeter erklären sich bereit zum Sammeln solcher Rückstellproben.