Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 18 Seiten

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den Inverkehrbringer getragen werden (EKKf, TBV, AI, coop, FRC, SGPV, TG) und sich nur auf den Preis der GVO-Produkte auswirken dürfen (Konsumentenschutz). Auch für die Vernehmlassungsteilnehmer VS, greenpeace und Lobag ist die Verantwortung für zusätzliche Kosten nicht genügend festgelegt. Coop und FiBL möchten, dass die Verantwortung für jede Stufe des Warenflusses, nach dem Prinzip „vom Feld bis auf den Teller“, definiert wird und dazu allenfalls ein Qualitätssicherungssystem etabliert wird. Internutrition spricht sich jedoch für Vorschriften ohne Einbezug des verarbeitenden Gewerbes aus.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer beantragen ausserdem, dass die materiellen Bestimmungen zur Warenflusstrennung an diejenigen der Europäischen Gemeinschaft angepasst werden (SGCI, Syngenta, economiesuisse, FDP).

Für den Kanton VS fehlen Bestimmungen zur Handhabung von Ernterückständen.

Absatz 1: Vernehmlassungsteilnehmer seitens der Wirtschaft weisen darauf hin, dass Vermischungen durchaus gewünscht sein können und beantragen deshalb den Wortlaut „zur Vermeidung von unbeabsichtigten Vermischungen“ (Syngenta, SGCI, Internutrition).

BFO und svial möchten das Wort „Vorgaben“ genauer definiert haben.

Absatz 2: Die Vernehmlassungsteilnehmer Syngenta und SGCI beantragen klarzustellen, dass dieser Absatz nur für Vermehrungsmaterial gilt und nicht auf das Erntegut ausgedehnt wird, damit nicht zu stark in die Organisationsautonomie der Verarbeitungs- und Vertriebsorganisationen eingegriffen wird.

ARTIKEL 6

Ein paar Kantone beantragen eine redaktionelle Änderung, damit deutlich wird, dass die Umsetzungen der Anweisungen und nicht die Anweisungen selbst dokumentiert werden müssen (SZ, BL, SO, NW).

Svial will, dass festgelegt wird, wie lange die schriftliche Dokumentation aufzubewahren ist.

ARTIKEL 7

Viele Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren, dass bei diesem Artikel die Verantwortung bei den gentechnikfreien Produzenten liegt (SZ, NE, BS, TG, Konsumentenschutz, EKKf, FiBL, JU, GE; SO, ZH, AI, LU, SH, NW, VSSJ, Lobag, Bio Suisse, demeter, coop, SBV, KOLAS, EFBS, svial). Einige möchten aus diesem Grund den ganzen Artikel streichen (pro natura, SAG, WWF, greenpeace, GPS, BasA, SVS, prométerre).

Absatz 1: Svial beantragt, dass mittels einer Fussnote erklärt wird, dass „X“ in „X gentechnisch verändert“ für den Namen des gentechnisch veränderten Organismus steht. Den Deklartionshinweis „X genetisch verändert“ erachten sie als unnötig, zumal jede neue Pflanzensorte genetisch verändert sei, unabhängig der Tatsache, ob sie konventionell gezüchtet oder durch die Gentechnologie hergestellt sei.

Absatz 2: Die Vernehmlassungsteilnehmer EVP und ZG beantragen aufgrund der Verschiebung der Verantwortung zum gentechnikfreien Produzenten eine Streichung dieses Artikels. Die EFBS hält fest, dass die Koexistenzmassnahmen eigentlich so genau sein sollten, dass sich Analysen und die Nachweispflicht erübrigen.

Coop beantragt eine Kennzeichnungspflicht für Erntegut und Erntenebenprodukte mit oder aus GVO auf jeder Stufe des Warenflusses einzuführen.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor „zugelassene“ zu streichen und dagegen als Buchstabe a aufzunehmen, welche Organismen zugelassen sind (SGCI, Syngenta, Internutrition).