Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
e. Öffentliche Sprechstellen: die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl öffentlicher Sprechstellen rund um die Uhr für das Führen von ein- und abgehenden nationalen Telefongesprächen in Echtzeit, das Führen von abgehenden internationalen Telefongesprächen in Echtzeit und den Zugang zu den Notrufdiensten und Einträgen in den Kundenverzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz in den drei Amtssprachen;
f. Dienste für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die rund um die Uhr verfügbar sind;11
g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Kundeneinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr.12
2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.
3 Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen.13
Art. 1614 Anschluss
1 Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt zu erbringen.
2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, im Innern der Wohn- und Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden einen der folgenden Anschlüsse gemäss deren oder dessen Wahl bereitzustellen:
a. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gehören und der die Datenübertragung über Schmalband erlaubt;
10Mit dem Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung eingeführt. Diese
Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der
vorliegenden Anhörung.
11Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung.
Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der
vorliegenden Anhörung.
12 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.
13 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.
14 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.