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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten
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341.1 Strafvollzug
Kosten eines Neubaus, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzanstalten, abgestellt.
3 Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der massgebenden Modellanstalt realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Fehlen gewisse Bereiche, so wird die Pauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für den Sicherheitszuschlag.
4 Platzkostenpauschalen für Neubauten werden nur ausgerichtet, wenn die vom EJPD festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.
Art. 20 Zuschläge, Erhöhungen und Kürzungen
1 Für die Mehrkosten, die für die erhöhte Geschlossenheit einer Anstalt aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Anstalt übersteigen, wird ein Sicherheitszuschlag pro Platz festgelegt.
2 Für Plätze in Hochsicherheitsabteilungen wird der Sicherheitszuschlag verdoppelt.
3 Für gewerbliche Betriebe, die zu zwei Dritteln der industriellen Produktion dienen, wird die Pauschale für den Bereich «Arbeit» erhöht.
4 Bei Neubauten werden für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung Zuschläge festgelegt; diese sind als Prozentanteile der jeweiligen Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags zu bemessen.
5 Bei Umbauten werden die Pauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags um einen Korrekturfaktor verringert. Der Faktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil der Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung richten sich nach den effektiv anfallenden anerkannten Kosten.
6 Bei Anstalten, die nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 des Gesetzes erfüllen, wird die Pauschale proportional zum Anteil der Aufenthaltstage ausgerichtet, die auf strafrechtlich Eingewiesene entfallen. (Art. 4 Abs. 3 Gesetz)
3. Kapitel: Modellversuche
Art. 21 Beitragsvoraussetzung
Der Bund kann Beiträge an Modellversuche (Art. 8 Gesetz) insbesondere gewähren, wenn die Versuche zum Ziel haben, wesentliche und zur allgemeinen Anwendung bestimmte Grundlagen für Neuerungen im Straf- und Massnahmenvollzug sowie in der Jugendhilfe bereitzustellen.