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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten

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341.1 Strafvollzug

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. Oktober 19863 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird aufgehoben.

Art. 35 Übergangsbestimmung

1 Für Erziehungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anerkannt sind, gilt spätestens ab dem 1. Januar 2012 als Anerkennungsvoraussetzung, dass drei Viertel ihres erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügen müssen (Art. 1 Abs. 2 Bst. f und Art. 3)4; bis dahin gilt das bisherige Recht.

2 Die Dauer der Leistungsvereinbarungen (Art. 10 Abs. 2) wird für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestaffelt.

3 Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn:

a. bis Ende des Jahres, das dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorangeht:

1. ein Beitragsgesuch eingereicht wurde,

2. die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, und

3. die zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojektes bewilligt haben; und

b. der Baubeginn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt ist oder erfolgen wird.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

3 AS ………

4 AS …