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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten

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341.1 Strafvollzug

3 Das BJ unterzeichnet die Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde.

Art. 26 Zuständige kantonale Behörden

Jeder Kanton bezeichnet für den Bereich der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen und für Baubeiträge an private Einrichtungen eine einzige kantonale Behörde, die für den Kontakt mit dem BJ zuständig ist.

Art. 27 Verfahren für die Einreichung von Gesuchen und für die Anmeldung von Bauprojekten

1 Gesuche um Beiträge und die Anmeldung von Bauvorhaben sind mit den erforderlichen Unterlagen durch die zuständige kantonale Behörde einzureichen.

2 Die kantonale Behörde prüft die Gesuche oder Vorhaben und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BJ weiter.

3 Das BJ räumt der kantonalen Behörde die Möglichkeit ein, an den Verhandlungen über das Gesuch oder das Vorhaben teilzunehmen, und bringt ihr entsprechende Korrespondenzen zur Kenntnis.

Art. 28 Fristen

1 Gesuche um Baubeiträge sind spätestens sechs Monate vor Baubeginn dem BJ einzureichen. Der Gesuchsteller muss das Vorhaben vor Erteilung eines Projektierungsauftrages dem BJ anmelden sowie die Grundkonzeption und das Raumprogramm mit dem BJ bereinigen.

2 Die übrigen Gesuche sind ebenfalls dem BJ einzureichen, und zwar für:

a. die Anerkennung von Erziehungseinrichtungen sowie neuer Angebote anerkannter Einrichtungen: auf den 1. März;

b. Beiträge an Modellversuche: auf den 1. März oder 1. September;

c. Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal: auf den 1. März.

Art. 29 Zusicherung pauschalierter Baubeiträge

1 Im Falle von Pauschalbeiträgen gibt das BJ die mutmassliche Beitragshöhe nach Bereinigung und Genehmigung des Raumprogrammes bekannt.

2 Die definitive Zusicherungsverfügung erfolgt nach Genehmigung des Projektes und nach Genehmigung der entsprechenden Kredite durch die zuständigen kantonalen Behörden.

3 Bei Projekten privater Trägerschaften erfolgt die definitive Zusicherung erst, wenn die Zustimmung der kantonalen Behörden vorliegt.