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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten
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Leistungen des Bundes – Verordnung 341.1
4 Die Platzkostenpauschale für Neubauten wird nur ausgerichtet, wenn die vom EJPD festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.
Art. 18 Zuschläge und Kürzungen
1 Das EJPD legt die folgenden Zuschläge fest:
a. für den Neubau einer betrieblich unerlässlichen Personalunterkunft; der Zuschlag orientiert sich am Preisniveau des allgemeinen Wohnungsbaus;
b. für den Neubau einer Turnhalle; der Zuschlag entspricht dem Einheitspreis für eine kleine Einfachhalle gemäss den Richtlinien des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie;
c. für die Mehrkosten für den Bau einer Schulanlage;
d. für Werkstätten, die gemäss Konzept betrieblich unerlässlich sind und über die bereits in der Modelleinrichtung enthaltenen Flächenwerte hinausgehen; für Werkstätten, die der Produktion dienen und die aufgrund ihres Ausbaus eine entsprechend grössere Fläche beanspruchen, wird der Zuschlag verdoppelt;
e. für die notwendige minimale Infrastruktur von Erziehungseinrichtungen mit 15 oder weniger Plätzen; der Zuschlag wird prozentual ausgestaltet;
f. für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung von Neubauten; die Zuschläge sind als Prozentanteile der Platzkostenpauschale zu bemessen;
g. ein Sicherheitszuschlag für die Mehrkosten, die für die Geschlossenheit einer Einrichtung aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Einrichtung übersteigen; der Sicherheitszuschlag wird pro Platz festgelegt.
2 Bei Umbauten werden die Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags um einen Korrekturfaktor gekürzt. Der Faktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung richten sich nach den effektiv anfallenden anerkannten Kosten.
3 Bei Erziehungseinrichtungen, die nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 des Gesetzes erfüllen, wird die Pauschale proportional zum Anteil nicht anerkannter Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) gekürzt (Art. 4 Abs. 3 Gesetz).
3. Abschnitt: Anstalten für Erwachsene
Art. 19 Platzkostenpauschale
1 Das EJPD legt Platzkostenpauschalen für die drei Modellanstalten «geschlossene Anstalt», «offene Anstalt» und «Bezirksgefängnis» fest.
2 Die Platzkostenpauschalen werden für die massgebenden Anstaltsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festgelegt. Dabei wird auf die