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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten
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Leistungen des Bundes – Verordnung 341.1
a. begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokultureller Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule;
b. für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher.
Art. 4 Im Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche
Als Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind (Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 Gesetz) gelten Kinder ab 7 Jahren und Jugendliche:
a. die von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde nach Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 314a oder nach Artikel 405a des Zivilgesetzbuches2 in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden;
b. die von den Eltern zu einer längerfristigen Betreuung in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden, vorausgesetzt dass ein Fachgutachten die Einweisung empfiehlt und eine in der Jugendhilfe tätige Behörde zugestimmt hat; oder
c. deren Verhaltensstörung eine stationäre Abklärung erfordert.
Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater Einrichtungen
Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind.
b. Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb.
c. Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert.
Art. 6 Bedingungen und Auflagen der Anerkennung
Das BJ knüpft an die Anerkennung Bedingungen und Auflagen, die den zweckmässigen Betrieb der Einrichtung sichern.
Art. 7 Änderungen in den Anerkennungsvoraussetzungen; Widerruf der Anerkennung
2 SR 210