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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten
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341.1 Strafvollzug
3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung
Art. 10
1 Das BJ und die zuständige kantonale Behörde schliessen eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 7 Abs.2 Gesetz). Die Leistungsvereinbarung enthält die folgenden Angaben:
a. die Liste der beitragsberechtigten Erziehungseinrichtungen;
b. das anerkannte Angebot jeder Einrichtung;
c. die anerkannten Personalkosten jeder Einrichtung;
d. die Bandbreite der anerkannten Aufenthaltstage;
e. der pauschalierte jährliche Betriebsbeitrag für jede Einrichtung;
f. die Konsequenzen bei vorübergehendem Nichteinhalten der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f.
2 Die Leistungsvereinbarung hat eine Dauer von vier Jahren. Sie wird erneuert, wenn das BJ die Anerkennungsvoraussetzungen überprüft und festgestellt hat, dass sie weiterhin erfüllt sind.
3 Änderungen des Angebots haben eine Anpassung der Leistungsvereinbarung auf den 1. Januar des nächsten Kalenderjahres zur Folge.