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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten

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Leistungen des Bundes – Verordnung 341.1

Art. 30 Nachträgliche Gewährung und Rückerstattung von Baubeiträgen

1 Der Bund kann Baubeiträge auch nachträglich gewähren, wenn:

a. eine Einrichtung nach einer Zweckänderung ganz oder teilweise im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes verwendet wird und der Träger deshalb Baubeiträge nach anderen Bundesgesetzen zurückerstatten muss; oder

b. die Gründe für eine Herabsetzung (Art. 4 Abs. 3 Gesetz) oder Rückerstattung (Art. 12 Abs. 2 Gesetz) dahinfallen.

2 Der Beitragsempfänger muss Baubeiträge anteilmässig zurückerstatten (Art. 12 Abs. 2 Gesetz), wenn:

a. die Einrichtung teilweise zweckentfremdet wird; oder

b. ein für die Beitragsberechnung massgeblicher Sachverhalt, insbesondere der Anteil der anerkannten Aufenthaltstage, sich wesentlich verändert hat.

3 Das BJ kann verlangen, dass der Empfänger von Baubeiträgen für eine private Einrichtung die Rückerstattungsansprüche des Bundes durch Grundpfandverschreibungen in der Höhe der Beiträge sichert.

Art. 31 Teilzusicherung von Baubeiträgen

Reichen die jährlichen Kredite für die Zusicherung von Baubeiträgen nicht aus, so kann das BJ die Zusicherung von Baubeiträgen auf mehrere Jahre verteilen.

Art. 32 Auszahlung der Betriebsbeiträge; Vorschüsse

1 Die Hälfte des in der Leistungsvereinbarung festgelegten pauschalierten Betriebsbeitrags wird bis zum 31. Mai des Beitragsjahres an den Kanton ausbezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt bis zum 30. November des Beitragsjahres.

2 Die zuständige kantonale Behörde ist für die Weiterleitung der Beiträge in Form von Akonto- und Schlusszahlungen an die beitragsberechtigten Erziehungseinrichtungen besorgt.

Art. 33 Mitwirkung der Beitragsempfänger

1 Die Beitragsempfänger weisen die Bundesbeiträge in der Bilanz und Betriebsrechnung der Einrichtung jährlich gesondert aus (Art. 11 Gesetz).

2 Sie erteilen dem BJ alle Auskünfte, die für die Beitragsgewährung von Bedeutung sind. Sie gewähren auf Verlangen Einblick in die Bücher, Belege und anderen Dokumente und geben diese heraus.

3 Das BJ kann Inspektionen vornehmen oder die zuständige kantonale Behörde damit beauftragen.