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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten

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341.1 Strafvollzug

bauliche und betriebliche Infrastruktur gewährleisten den zweckmässigen und langfristigen Betrieb der Einrichtung.

f. Mindestens drei Viertel des erzieherisch tätigen Personals verfügen über eine anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3; die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person sowie jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in berufsbegleitender Ausbildung stehen, werden mitgezählt. In Ausnahmefällen kann vorübergehend von der Erfüllung der Dreiviertelsquote abgesehen werden, wenn mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügt.

g. Die Einrichtung verfügt über einen quantitativ angemessenen, dem Schwierigkeitsgrad der Eingewiesenen entsprechenden Bestand an sozialpädagogischem Personal.

h. Die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person verfügt über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3.

i. Mindestens ein Drittel aller Aufenthaltstage sind anerkannte Aufenthaltstage. Anerkannt sind Aufenthaltstage, die auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes und nach Artikel 4 dieser Verordnung entfallen. Aufenthaltstage von Personen, für die die Invalidenversicherung Beiträge an den Aufenthalt leistet, sind nicht anerkannt.

j. Die Einrichtung bietet eine umfassende, ganzjährige vierundzwanzigstündige Betreuung an. Pro Jahr sind höchstens 14 Tage Betriebsferien zulässig.

k. Das Angebot der Einrichtung muss bundesrechtskonform sein.

3Nicht anerkannt werden Einrichtungen mit Sonderschulen, deren Klientel hauptsächlich zur Sonderschulung eingewiesen ist.

Art. 2 Bedarfsnachweis

1Der Bedarfsnachweis (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Gesetz) muss Angaben enthalten über:

a. die Entwicklung des Platzbedarfs sowie den Auslastungsgrad der einzelnen Einrichtungen während der vergangenen fünf Jahre;

b. das gegenwärtige Platzangebot;

c. den interkantonalen Austausch von Platzierungen;

d. die zukünftige Entwicklung des Platzbedarfs.

2Das BJ zieht zur Beurteilung des Bedarfsnachweises die Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) bei, namentlich die Strafrechtspflegestatistiken.

3Die Kantone liefern dem BFS die nötigen Daten für die Erstellung der massgebenden Statistiken.

Art. 3 Anerkannte Ausbildungen

Folgende Ausbildungen werden anerkannt: