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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten

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341.1 Strafvollzug

1 Die zuständige kantonale Behörde teilt jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Anerkennung massgeblich waren, dem BJ unverzüglich schriftlich mit.

2 Das BJ passt die Anerkennungsverfügung an, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

3 Es widerruft die Anerkennung, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Einrichtung Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht einhält.

4 Es kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Einrichtung Beiträge durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat.

5 Die Anerkennung erlischt, wenn während dreier aufeinander folgender Jahre der Mindestanteil der Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. c oder i) nicht erreicht worden ist.

Art. 8 Beginn und Ende der Beitragsberechtigung

1 Die Beitragsberechtigung beginnt frühestens am 1. Januar des der Anerkennung folgenden Kalenderjahres.

2 Sie endet mit der Aufhebung eines Angebots, mit der Betriebseinstellung oder dem Widerruf der Anerkennung.

2. Abschnitt: Bemessung

Art. 9 Pauschalen

1 Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt.

2 Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der anerkannten Personalkosten der Einrichtung.

3 Die anerkannten Personalkosten ergeben sich aus der anerkannten Personaldotation multipliziert mit 94'340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.

4 Die anerkannte Personaldotation wird aufgrund des anerkannten Angebots der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: