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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten

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341.1 Strafvollzug

Art. 14 Untergrenze für Baubeiträge

Bundesbeiträge von weniger als 100 000 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 4 Abs. 4 Gesetz).

Art. 15 Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt die Pauschalen und Zuschläge nach dem 2. und 3. Abschnitt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) fest. Vorgängig hört es die Kantone an.

2 Es überprüft die von ihm festgelegten Pauschalen und Zuschläge periodisch und passt sie im Einvernehmen mit dem EFD an. In der Zwischenzeit passt das BJ sie jährlich der Kostenentwicklung nach dem Schweizerischen Baupreisindex an.

3 Im Einzelfall passt das BJ bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Aus- oder Umbaus die anerkannten Kosten nach den Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz der Teuerung an.

2. Abschnitt: Erziehungseinrichtungen

Art. 16 Beitragsvoraussetzungen

1 Der Bund gewährt Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen, die er nach Art. 1 als beitragsberechtigt anerkannt hat.

2 Werden Baubeiträge an eine neu eröffnete Erziehungseinrichtung ausgerichtet, die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung weniger als drei Jahre in Betrieb ist, so wird nach Ablauf von drei Jahren Betriebsdauer überprüft, ob der benötigte Durchschnitt der massgeblichen Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall, so wird der gesamte ausgerichtete Baubeitrag zurückgefordert.

Art. 17 Platzkostenpauschale

1 Das EJPD legt eine Platzkostenpauschale "Erziehungseinrichtung" fest.

2 Die Pauschalbeiträge werden für die massgebenden Einrichtungsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festgelegt. Dabei wird auf die Neubaukosten, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzeinrichtungen, abgestellt.

3 Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der Modelleinrichtung realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Fehlen gewisse Bereiche, so wird die Platzkostenpauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für die Zuschläge, ausgenommen die Zuschläge für die Personalunterkunft und für die Turnhalle.