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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten
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Leistungen des Bundes – Verordnung 341.1
2. Kapitel: Baubeiträge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Bedarfsnachweis
Baubeiträge des Bundes werden nur gewährt, wenn eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe den Bedarf für die Einrichtung nachweist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Gesetz). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2.
Art. 12 Berechnungsmethode
1Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten in der Regel nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 Gesetz).
2Führt die Methode der Platzkostenpauschale zu einer Abweichung von mehr als 30 Prozent gegenüber dem Kostenvoranschlag oder erweist sich die Anwendung der Platzkostenpauschale sonstwie als unverhältnismässig, so werden die effektiven Kosten berücksichtigt.
Art. 13 Anerkannte Baukosten
1 Als anerkannte Baukosten (Art. 4 Abs. 1 Gesetz) gelten die notwendigen Kosten für:
a. Neu-, Aus- oder Umbau von Gebäuden, einschliesslich der betrieblich unerlässlichen Personalunterkünfte;
b. den Erwerb von Liegenschaften ohne Land-, Erschliessungs- und Baunebenkosten;
c. Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten;
d. Sport- und Freizeitanlagen;
e. die erstmalige Einrichtung und Ausstattung des Betriebs.
2 Die Baukosten für einen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb werden anerkannt, soweit der Betrieb für die Ausbildung oder Beschäftigung der Eingewiesenen unerlässlich ist.
3 Baunebenkosten und Kosten für Unterhaltsarbeiten werden nicht anerkannt.
4 Im Übrigen gelten die Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz.