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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten

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Leistungen des Bundes – Verordnung 341.1

Art. 22 Festlegung des Beitrags; Bedingungen und Auflagen

1 Das BJ legt die anerkannten Projektkosten im Einzelfall fest.

2 Es knüpft an die Beiträge Bedingungen und Auflagen, die eine zweckmässige Verwendung und eine zuverlässige Auswertung der Versuche sichern.

Art. 23 Auswertung

1 Für die Auswertung eines Modellversuchs können Rückfallstudien durchgeführt werden.

2 Das BFS stellt die nötigen Daten für die Studien zur Verfügung.

3 Die Kosten für Erhebungen, die nach Ablauf der maximalen Beitragsdauer von fünf Jahren durchgeführt werden, trägt der Gesuchssteller.

4. Kapitel: Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal

Art. 24

1 Das BJ richtet auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge (Art. 10a Gesetz) an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal aus.

2 Die Beiträge werden für die Aus- und Weiterbildung des Strafvollzugspersonals ausgerichtet unter der Voraussetzung, dass sich diese an den massgebenden Standards orientiert.

5. Kapitel: Organisation und Verfahren

Art. 25 Instanz für Verfügungen und den Abschluss von Leistungsvereinbarungen

1 Das BJ trifft die Verfügungen über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und über die Zusprechung und Ausrichtung von Beiträgen.

2 Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt:

a. bis 3 Millionen Franken: vom BJ allein;

b. über 3 Millionen Franken: vom BJ im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.