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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten
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Leistungen des Bundes – Verordnung 341.1
Art. 22 Festlegung des Beitrags; Bedingungen und Auflagen
1 Das BJ legt die anerkannten Projektkosten im Einzelfall fest.
2 Es knüpft an die Beiträge Bedingungen und Auflagen, die eine zweckmässige Verwendung und eine zuverlässige Auswertung der Versuche sichern.
Art. 23 Auswertung
1 Für die Auswertung eines Modellversuchs können Rückfallstudien durchgeführt werden.
2 Das BFS stellt die nötigen Daten für die Studien zur Verfügung.
3 Die Kosten für Erhebungen, die nach Ablauf der maximalen Beitragsdauer von fünf Jahren durchgeführt werden, trägt der Gesuchssteller.
4. Kapitel: Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal
Art. 24
1 Das BJ richtet auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge (Art. 10a Gesetz) an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal aus.
2 Die Beiträge werden für die Aus- und Weiterbildung des Strafvollzugspersonals ausgerichtet unter der Voraussetzung, dass sich diese an den massgebenden Standards orientiert.
5. Kapitel: Organisation und Verfahren
Art. 25 Instanz für Verfügungen und den Abschluss von Leistungsvereinbarungen
1 Das BJ trifft die Verfügungen über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und über die Zusprechung und Ausrichtung von Beiträgen.
2 Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt:
a. bis 3 Millionen Franken: vom BJ allein;
b. über 3 Millionen Franken: vom BJ im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.