Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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Verfügung gestellt werden können. Der wesentliche volkswirtschaftliche Nutzen, der mit dem Aufbau einer NGDI in der Schweiz erzielt werden kann, liegt demnach in einer deutlich verbesserten Wertschöpfung der noch brachliegenden Ressource Geodaten, die mittels leichtem und preiswertem Zugang zu Geobasisdaten erreicht werden soll.
1.1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
1.1.2.1 Neuer Artikel 75a der Bundesverfassung
Mit den übrigen Verfassungsgrundlagen für die NFA wurde auch ein neuer Artikel 75a BV geschaffen, der noch nicht in Kraft gesetzt wurde und wie folgt lautet:
Art. 75a Vermessung
1Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.
2Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.
3Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.
Diese neue Verfassungsbestimmung statuiert die Vermessung – besser wäre der Begriff der Geomatik – neu als eigenständige Kompetenz des Bundes über alle Rechtsbereiche hinweg. Der Bund kann somit hinsichtlich der Geomatik Vorschriften des Staats-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafrechts erlassen, soweit seine Kompetenz nicht zu Gunsten der Kantone beschränkt ist. Die Zuständigkeit des Bundes zu Rechtsetzung und Vollzug muss dabei im Verhältnis zur Zuständigkeit der Kantone für jeden Absatz der neuen Verfassungsgrundlage differenziert betrachtet werden, was angesichts der eher dürftigen Materialien zum Verfassungsartikel nicht einfach ist.
Gemäss Artikel 75a Absatz 1 BV ist der Bund für die Landesvermessung «abschliessend» zuständig. Artikel 75a Absatz 1 BV vermittelt eine ausschliessliche, d.h. ursprünglich derogierende Bundeskompetenz, die jede kantonale Zuständigkeit im entsprechenden Sachbereich beseitigt und die den Bund ermächtigt, alle Rechtsfragen im Bereich der Landesvermessung bis in die Einzelheiten zu regeln und den Vollzug ausschliesslich auf Bundesebene zu belassen. Der Bund kann damit umfassende Vorschriften über die geografischen und topografischen Informationen in der Schweiz erlassen, insbesondere über die geodätischen Bezugssysteme. Die Landesvermessung bildet Grundlage für alle weiteren geografischen und topografischen Informationen in der Schweiz. Gegenstand der Bundeskompetenz ist nach dem Willen des Verfassungsgebers ausdrücklich auch das Landeskartenwerk. Zur Landesvermessung gehört letztlich auch die nationale und internationale Koordination der Vermessungsgrundlagen.
Gemäss Artikel 75a Absatz 2 BV ist der Bund zuständig zum Erlass von Vorschriften über die amtliche Vermessung. Vom Wortlaut her handelt es sich um eine umfassende, konkurrierende Bundeskompetenz; der Bund kann im Bereich der amtlichen Vermessung grundsätzlich alle Rechtsfragen abschliessend regeln. Entsprechend des Charakters der amtlichen Vermessung als so genannte Verbundaufgabe soll der Bund allerdings nur Vorschriften im Sinne einer «strategischen Führung» erlassen. Die Abgrenzung der Regelungszuständigkeit kann deshalb dergestalt vorgenommen werden, dass der Bund gestützt auf Artikel 75a Absatz 2 BV die Definition von Zielen und Grundsätzen sowie des Grundangebots vornimmt und durch die Bundesge-