Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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d. sie die Datenverwaltung auf neue technisch-organisatorische Grundlagen stellen (Datenbank, Hardware oder Software), welche die Hemmnisse für eine Anpassung beseitigen.
Im nun vorliegenden Verordnungspaket hat der Bundesrat die Übergangsfristen wie folgt festgelegt:
Für die Umsetzung der Vorschriften der Artikel 3 und 7 – 18 der Geoinformati-
onsverordnung, d.h. für die Umsetzung der allgemeinen technischen und qualitativen Anforderungen des neuen Geoinformationsrechts des Bundes, wird den Kantonen eine Frist von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt (vgl. Artikel 49 Abs. 1 GeoIV).
Besondere Übergangsfristen in den übrigen Verordnungen sind nicht vorgese-
hen.
Darüber hinaus finden sich im Verordnungswerk folgende Übergangsbestimmungen, die besonders zu beachten sind:
Für die nationalen Atlanten nach Artikel 26 GeoIG bzw. Artikel 20 der Lan-
desvermessungsverordnung sind innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung öffentlich-rechtliche Verträge abzuschliessen. Bis zum Abschluss von Verträgen behalten die bestehenden Beschlüsse und Verträge ihre Gültigkeit.
Artikel 57 der VAV enthält folgende übergangsrechtliche Regelung: Für Da-
tenbezüge aus der amtlichen Vermessung dürfen den Stellen der Bundesverwaltung bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach Artikel 14 GeoIG nur die zeit- und auftragsbedingten Kosten in Rechnung gestellt werden. Diese sichert die Weiterführung der bisherigen Gebührenpraxis der Kantone gegenüber den Bundesbehörden bis zur Einführung der vertraglich geregelten pauschalen Abgeltungen.
Die neue Geometerverordnung enthält in Artikel 41 detaillierte Übergangsbe-
stimmungen sowohl hinsichtlich der Anerkennung der Vorbildung nach den Regelungen der bisherigen Verordnung sowie hinsichtlich der Übergangszeit bis zur Aufnahme in das neue Geometerregister.