Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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d. sie die Datenverwaltung auf neue technisch-organisatorische Grundlagen stellen (Datenbank, Hardware oder Software), welche die Hemmnisse für eine Anpassung beseitigen.

Im nun vorliegenden Verordnungspaket hat der Bundesrat die Übergangsfristen wie folgt festgelegt:

 Für die Umsetzung der Vorschriften der Artikel 3 und 7 – 18 der Geoinformati-

onsverordnung, d.h. für die Umsetzung der allgemeinen technischen und qualitativen Anforderungen des neuen Geoinformationsrechts des Bundes, wird den Kantonen eine Frist von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt (vgl. Artikel 49 Abs. 1 GeoIV).

 Besondere Übergangsfristen in den übrigen Verordnungen sind nicht vorgese-

hen.

Darüber hinaus finden sich im Verordnungswerk folgende Übergangsbestimmungen, die besonders zu beachten sind:

 Für die nationalen Atlanten nach Artikel 26 GeoIG bzw. Artikel 20 der Lan-

desvermessungsverordnung sind innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung öffentlich-rechtliche Verträge abzuschliessen. Bis zum Abschluss von Verträgen behalten die bestehenden Beschlüsse und Verträge ihre Gültigkeit.

 Artikel 57 der VAV enthält folgende übergangsrechtliche Regelung: Für Da-

tenbezüge aus der amtlichen Vermessung dürfen den Stellen der Bundesverwaltung bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach Artikel 14 GeoIG nur die zeit- und auftragsbedingten Kosten in Rechnung gestellt werden. Diese sichert die Weiterführung der bisherigen Gebührenpraxis der Kantone gegenüber den Bundesbehörden bis zur Einführung der vertraglich geregelten pauschalen Abgeltungen.

 Die neue Geometerverordnung enthält in Artikel 41 detaillierte Übergangsbe-

stimmungen sowohl hinsichtlich der Anerkennung der Vorbildung nach den Regelungen der bisherigen Verordnung sowie hinsichtlich der Übergangszeit bis zur Aufnahme in das neue Geometerregister.