Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

tenz umfasst auch die Möglichkeit, für diesen Kataster bestimmte minimale inhaltliche und qualitative Anforderungen festzulegen. Weiter wäre der Bund grundsätzlich befugt, hinsichtlich des Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen – ähnlich wie beim Grundbuch (Art. 955 ZGB) – spezialgesetzliche Vorschriften über die Haftung zu erlassen, die dem kantonalen Staatshaftungsrecht vorgehen.

1.1.2.2 Bestehende verfassungsrechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 122 BV verfügt der Bund – wie erwähnt – über die abschliessende Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts. Es handelt sich dabei um eine umfassende, nachträglich derogierende Rechtsetzungskompetenz, welche dazu führt, dass die Kantone nur noch in Bereichen Zivilrecht erlassen können, die ihnen ausdrücklich vorbehalten sind (Art. 5 ZGB). Die Zuständigkeit umfasst u.a. die Regelung des Sachenrechts und damit auch der Geomatik im Dienste des Grundbuchs. Sie reicht so weit, als die Geodaten, die Geoinformationssysteme und die Vermessungstätigkeit zur Ordnung des privaten Grundstückverkehrs beitragen.

Die Landesvermessung ist mit der Entstehung des schweizerischen Militärwesens eng verknüpft. Schon vor der Gründung des Bundesstaates oblag die Aufgabe der Landesvermessung dem Generalstab der Tagsatzungstruppen. Die Landesvermessung ist seither fester Bestandteil des schweizerischen Militärwesens und wohl auch der älteste Zweig der Beschaffung von Militärausrüstung durch den Bund. Die Gesetzgebung zur Landesvermessung könnte sich somit auch auf Artikel 60 Absatz 1 BV abstützen, welcher dem Bund die abschliessende Kompetenz zur Militärgesetzgebung sowie zur Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee gibt.

Weiter kann sich das Geoinformationsgesetz hinsichtlich der Ausbildung im Bereich der Geomatik auf Artikel 63 BV und hinsichtlich der Forschung auf Artikel 64 BV abstützen. Die Errichtung eines Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen könnte der Bund auch gestützt auf Artikel 75 BV vorschreiben und – zumindest im Sinne einer Grundsatzgesetzgebung – regeln. Die diesbezügliche Bundeskompetenz geht aber nicht über jene von Artikel 75a BV hinaus. Artikel 125 BV letztlich verleiht dem Bund die umfassende, ausschliessliche Kompetenz zur Gesetzgebung über das Messwesen. Die Regelungskompetenz umfasst insbesondere auch Vorschriften über Messverfahren und damit auch Vorschriften über die geodätischen Bezugssysteme sowie über die Messgenauigkeit der Landesvermessung und der Amtlichen Vermessung. Es kann hier offen bleiben, ob aufgrund der Flexibilität der Bundeskompetenz, die es erlaubt, in Anpassung an den technologischen und gesellschaftlichen Wandel und der Messbedürfnisse eine Erweiterung der Regelungsbereiche vorzunehmen, heute auch andere Aspekte der Geomatik gestützt auf Artikel 125 BV geregelt werden dürften.

1.1.3 Geoinformationsgesetz (GeoIG)

1.1.3.1 Entstehungsgeschichte und Stand der Arbeiten

Der erste — im Rahmen des Projekts NFA — unter Zeitdruck erarbeitete Gesetzesentwurf wurde im Frühling 2004 anlässlich einer so genannten informellen Konsultation rund 200 kantonalen Fachstellen und privaten Fachorganisationen unterbreitet und hat ein grosses Echo ausgelöst. Grundsätzlich wurde die Initiative begrüsst, ein Bundesgesetz zu schaffen, mit dem sichergestellt werden soll, dass den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und der Forschung Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen