Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
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auch die Kompetenz, eine Ortschaft neu einzuführen / aufzuheben, explizit dem Kanton zugewiesen wird.
Heute kann im Thurgau in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage dazu nur gerade eine Empfehlung abgeben werden!
Art. 14 weist die geografische Festlegung der amtlichen Vermessung zu, nicht aber die Kompetenz über die „Existenzberechtigung“ einer Ortschaft zu entscheiden.
Auch in Art. 17 wird diese Lücke nicht geschlossen, siehe neu GeoNV Art. 14.