Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
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kosten mit entsprechenden kurzen Übergangsregelungen angestrebt wird.
GeoIV:
Die Abschnitte 9 und 10 sind im Zusammenhang mit der notwendigen Überarbeitung des Geobasisdatenkataloges entsprechend anzupassen -> Ziel muss ein einfacher, liberaler und kostengünstiger Zugang zu den Geodaten sein.
Mit dem momentanen Geobasisdatenkatalog gibt der Abschnitt 13 zu Befürchtungen Anlass: Die Fragen rund um die Koordination von Geodaten haben eine grosse Bedeutung, dürfen aber nicht zu einer Zentralisierung der Aufgaben im Berufsfeld der Geomatik führen. Schon heute erlaubt die Technologie eine Koordination und ein Zusammenführen von Geodaten, die physisch an verschiedenen Orten verwaltet werden, ohne eigentliche Zentralisierung.
VAV/TVAV: wir erwarten hier eine starke, führende und leitende Hand des Bundes gemäss den gesetzlichen Grundlagen, die festhalten, dass der Bund die Oberaufsicht über sämtlichen Belange der AV hat.
GeoNV: unterstützen die in Art. 1 und 3 festgehaltenen Bestimmungen
∑ s. Beilage LVV, TLVV
Vermessungsamt GeoIV: -> s. Stellungnahme SITG und KKVA
GE TGeoIV: -> s. Stellungnahme SITG und KKVA
LVV: -> s. Stellungnahme KKVA und Beilage
TLVV: -> s. Stellungnahme KKVA und Beilage
VAV: -> s. Stellungnahme KKVA und Beilage
TVAV: -> s. Stellungnahme KKVA und Beilage
GeoNV: -> s. Stellungnahme KKVA und Beilage; Die kantonale Nomenklaturkommission befürchtet, dass gemäss den Grundsätzen der GeoNV mit der neuen Verordnung auf bestimmte gültige Benennungen verzichtet wird, wenn sie bereits andernorts existieren (Punkt 2.4 - 2.4.1, Seiten 34/35 der "Erläuterung"). Die bestehenden Namen müssen ohne Einschränkung respektiert werden, sodass sich die Vergangenheit und die überlieferte Toponymie der Regionen auch weiterhin über die Nomenklatur bewahren lässt.
GeomV: -> s. Stellungnahme KKVA
VD / Office de l'in- Generell:
formation sur le ter- ∑ erfreulich, dass der ehemalige Artikel 15 Abs. 5 gestrichen wurde. Denritoire - OIT noch steht die Frage nach der Verantwortlichkeit der Kantone für den
ÖREB weiterhin im Raum -> die Artikel 17 und 18 Problem
∑ Es ist bedauerlich, dass der ÖREB-Kataster noch nicht verfügbar ist -> noch nicht alle finanziellen Fragen im Zusammenhang mit diesem Kataster geregelt.
∑ Die Frist von drei Jahren zur Anpassung der Kantonalgesetzgebungen an das neue Gesetz ist zu kurz.
1. Die den Ämtern zur Vernehmlassung vorgelegte Verordnung sieht einen Rahmen vor, in dem der Bund eine herausragende Stellung einnimmt.
Denn er ist es, der:
∑ die Liste der Geobasisdaten des Bundesrechts erstellt,
∑ die Verpflichtung vorschreibt, jedem Geodatensatz jeweils ein Datenmodell zuzuordnen (Art. 7), dessen Beschreibungssprache einer aner-