Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
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EPIG Generelle Bemerkungen zur GeomV:
Die Mitglieder der EPIG haben sich im Rahmen der Anhörung einzeln geäussert. Eine Einigungssitzung hat aus Zeitgründen nicht stattgefunden. Die Stellungnahme ist deshalb nicht die Stellungnahme der gesamten EPIG sondern die zusammengefasste Stellungnahme einzelner Exponenten. Insbesondere die bildungspolitischen Stellungnahmen, die die Gleichstellung der FH mit den ETH thematisieren, sind solche von Vertretern der Fachhochschulen. Widersprüchliche Stellungnahmen zu einzelnen Artikeln werden als solche einzeln, allenfalls versehen mit der Anzahl Nennungen, aufgeführt. Dies erfolgt auch so bei den nachstehend aufgeführten einleitenden Bemerkungen. Einheitliche Stellungnahmen zu einzelnen Artikeln werden zusammen als eine Stellungnahme aufgeführt.
Neue Verordnung über die Ausbildung der patentierten Ingenieur-
Geometer
In dem gegenwärtig zur Vernehmlassung vorliegenden Text werden die jüngsten, im akademischen Bereich zu verzeichnenden Entwicklungen vollkommen vernachlässigt. Anstatt sich darauf zu versteifen, einen zunehmend variablen Werdegang festzuschreiben, sollten die Anforderungen in Abhängigkeit vom eigentlichen Ziel des Patents festgelegt werden, nämlich die Kompetenzen eines unabhängigen Trägers eines öffentlichen Amtes in speziellen Fachgebieten zu gewährleisten.
Man möchte bestimmte Inhalte präzisieren und bezieht sich ständig auf die Prüfungen an den ETH, während sich die akademischen Ausbildungsgänge rasch verändern. Beispielsweise enthält der Bachelor SIE (Sciences et Ingénierie de l'Environnement) keinen Kurs mit dem Namen "Geometrie" mehr. Andererseits übersteigt das geforderte Niveau juristischer und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse bei weitem das für Ingenieurstudiengänge übliche Mass, obwohl diese Ausbildungsfächer Bestandteil der Optionen in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Studiengängen sind.
Bereits heute muss die Kommission die theoretische Ausbildung der Kandidaten auf einer individuellen Basis bewerten. Der Rhythmus der Aktualisierung der vergleichenden Tabelle für die theoretischen Zweige des Patents und die Kurse an der EPFL rechtfertigt seine amtliche Anerkennung durch die Kommission nicht mehr. Angesichts der Veränderungen des Programms im Verlauf der fünf Studienjahre, der im Ausland verbrachten Semester, der Wiederholungen und der immer vielfältigeren Profile der Kandidaten lässt sich keine vergleichende Tabelle vollständig auf einen bestimmten Kandidaten anwenden.
In Zukunft muss sich die Kommission darauf einstellen, bestimmte Unterrichtseinheiten selbst zu erteilen, die von den Hochschulen nicht mehr angeboten werden, zum Beispiel die amtliche Vermessung.
In Ermangelung spezifischer Studiengänge, auf die man sich stützen kann, muss sich die Kommission auf die Definition des Staatsexamens konzentrieren und sich mit einer summarischen Bewertung der Vorbildung der Kandidaten begnügen. Paradoxerweise zielt die neue Verordnung darauf ab, den Filter beim Zugang zum Staatsexamen zu verfeinern, um einer Zeitverschwendung der Experten, einer Zunahme der Durchfallquote und der Prüfungskosten und/oder einem Absinken des Niveaus des Patents vorzubeugen. Diese Zwänge sind gerechtfertigt, aber wenn eine feine Siebung möglich wäre, müsste man sich fragen, ob ein Staatsexamen erforderlich ist. Dies ist etwa so, als wollte man Meinungsumfragen durchführen, die so treffsicher sind, dass sich die Abstimmung erübrigt.