Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
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kannten Norm entsprechen muss (Art. 9),
∑ die Verpflichtung vorschreibt, für jeden Geodatensatz ein Darstellungs-
modell zu erstellen (Art. 10),
∑ die Arten der Nachführung (Art. 11), die Historisierung (Art. 12) und die
Pflicht zur Archivierung (Art. 13) definiert.
2. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die (finanziellen und personellen)
Ressourcen, die aus der Umsetzung einer solchen Verordnung für die Kantone resultieren, machen wir grösste Vorbehalte geltend. Zu diesem Punkt bitten wir um Auskunft.
3. Das GeoIG (Art. 16 bis 18) sieht den Aufbau eines ÖREB-Katasters vor, dessen Anwendung im Moment nicht per Verordnung geregelt ist. Die Dienststelle für Raumplanung des Kantons Waadt möchte sich an den Arbeiten zur Einrichtung dieses Katasters beteiligen. Denn die Konsequenzen im Bereich der Raumplanung sind beträchtlich.
4. Ganz allgemein müssen zudem alle diese gesetzlichen Vorschriften und Durchführungsbestimmungen gemeinsam mit dem Bundesamt für Landestopografie, den zuständigen Stellen des Bundes, den Kantonen und den Fachorganisationen (Art. 34 und 35 GeoIG) erarbeitet und umgesetzt werden.
Wir weisen darauf hin, dass der Art. 35 GeoIG nicht in zufrieden stellender Weise in die Vo übernommen wurde. Insbesondere muss der Art. 3 GeoIV geändert werden, damit die in Art. 35 GeoIG vorgesehene Zusammenarbeit nicht ohne jegliche Rechtswirkung bleibt.
Diesbezüglich tun wir unser Interesse kund, uns an der Arbeitsgruppe zu beteiligen, die eingerichtet werden muss, um die Massnahmen zur Umsetzung dieser Vo zu ergreifen.
5. Schliesslich stellen wir fest, dass an keiner Stelle das verwendete Gitternetz erwähnt wird. Welche ist die Grundeinheit des Geodatensystems,
sofern es eine solche gibt? Falls dies nicht der Fall ist, wie lässt sich dann der ÖREB-Kataster einrichten?
Anhang
6. enthält den "Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts". Wir stellen fest, dass es sich nicht bei allen um Basisdaten handelt. Diese Daten werden aus Geobasisdaten erstellt. Sie werden einer Bearbeitung, einer besonderen Formatierung unterzogen. Beispielsweise ist unter Raumbeobachtung (Nr. 32) eine ganze Reihe von Basisdaten zusammengefasst, die oft eine kartografische oder statistische Bearbeitung durchlaufen; in den Richtplänen der Kantone (Nr. 42) sind sehr unterschiedliche Informationen zusammengefasst; die Bauzone der Schweiz (Nr. 43) verkörpert einen Auszug aus dem Geobasisdatensatz Nutzungsplanung (Nr. 44), usw.
-> Diese Liste bedarf folglich einer Überarbeitung dergestalt, dass die tatsächlichen Geobasisdaten identifiziert werden.
7. In dem Katalog wird auch präzisiert, welche Geodaten in den ÖREB-Kataster aufzunehmen sind. Wir meinen, dass ggf. weitere Geodaten dort hineingehören, insbesondere diejenigen zu den Naturgefahren (insbesondere Nr. 27 und 144) und zum Schutz der Biotope (insbesondere Nr. 61 bis 67 und 72 bis 77). Es fehlt auch der Geodatensatz Nr. 47 (für den Bereich der Raumplanung reservierte Zonen).
Folglich muss der Katalog in diesem Sinne vervollständigt werden.
∑ s. Beilage zum GeoIV