Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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Generelle Bemerkungen:

Das Geometerpatent ist zusammen mit dem Staatsexamen zu vergeben. Nur das Berufsausübungsrecht ist mit der Registrierung zu koppeln. Die neue Regelung ist schlecht an die bisherige Praxis angepasst und kann zu grotesken Situationen führen (Pensionierung: Abgabe des Geometer-patentes?).

Ë Vorschlag: über das Register soll ein Zusatz (analog SIA) vergeben werden. Klare Adressierung ob es sich bei den einzelnen Zuständigkeiten um die Geometerkommission, die Eidgenössische Vermessungsdirektion oder das Departement VBS handelt. Die Situation der Geometer im öffentlichen Dienst wird zu wenig berücksichtigt. Die aktuelle Fassung bezieht sich ausschliesslich auf die Situation der Freierwerbenden Geometer.

Die Analogie zum Anwaltsregister ist insofern kritisch, als der Anwalt per Definition als Interessenvertreter und folglich parteiisch handelt. Besser wäre der Bezug zu den Notaren, welche neutral handeln müssen.

Ich finde, dass die Bezeichnung "Geometerkommission" nicht sehr angemessen ist. Der Begriff "Prüfungskommission" erscheint mir sehr viel klarer.

Zum Text dieser Verordnung selbst habe ich keine spezifischen Anmerkungen zu machen.

Hingegen habe ich eine Anmerkung zum Titel "Ingenieur-Geometer".

In der Tat heisst die Verordnung "Geometerverordnung". An mehreren Stellen ist von der "Geometerkommission" die Rede.

Im Artikel 13, Absatz 5 wird ausgeführt, dass Kandidaten, die das Examen bestanden haben, berechtigt sind, den Titel "Ingenieur-Geometer" zu führen.

Im Artikel 16, Absatz 1 wird vereinbart, dass ….. in das Register der "Ingenieur-Geometer" eingetragen werden können.

Im Artikel 21, Absatz 2 wird ausgewiesen, dass die Inhaber des Patents den Titel "Patentierter Ingenieur-Geometer" verwenden.

Usw., usw...

Ich hätte gern, dass die Kommission den Namen "Ingenieur-Geometerkommission" trägt.

Wir bilden zwar Ingenieure aus, aber die Mitglieder der Kommission sind keine Ingenieure?

Seit langer Zeit kämpfe ich für die Anerkennung unseres Titels und unserer polytechnischen Ausbildung.

Hier bietet sich die Gelegenheit, dies noch einmal laut in Erinnerung zu rufen.

Im Berufsleben, im Rahmen des SIA, bei Terminen auf der Baustelle, und bei zahllosen anderen Gelegenheiten sind wir stets die Letzten auf der Liste … und sehr selten "Ingenieure".

Diesen Zustand müssen wir unbedingt beenden, und auf unserem Titel bestehen, der demjenigen der Bauingenieure (s. Beilage) gleichwertig ist.

TG Gemäss den Erläuterungen Abschnitt 2.4.3.5 sind unter anderem die Zuständigkeiten aller in diesem Bereich tätigen Akteure zu regeln. Die vorliegende GeoNV regelt im 5. Abschnitt jedoch nur noch die

Zuständigkeit betreffend Ortschaftsnamen und deren Abgrenzung, sagt jedoch nichts mehr über die Zuständigkeit für die Einführung neuer

Ortschaften, beziehungsweise Aufhebung bestehender Ortschaften

(„Existenzberechtigung einer Ortschaft“). Es wäre jedoch wichtig, dass