Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 19 Seiten
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4. Abschnitt Leistungsbewertung und Promotion
Art. 15 Leistungsbewertung
Der zitierte Artikel 34 der Berufsbildungsverordnung legt die Notenskala von sechs (beste Note) bis eins fest und lässt nur dort andere als halbe Noten zu, wo es sich aus der Berechnung verschiedener Noten ergibt (die Möglichkeit anderer Bewertungssystem bezieht sich nur auf Berufe, die im Ausland ausgebildet werden).
Das Mittel errechnet sich aus der Summe der Noten in den vier Grundlagenfächern, den beiden interdisziplinären Lernbereichen, den beiden Schwerpunktfächern und der interdisziplinären Projektarbeit. Gewichtungen sind nicht vorgesehen.
Art. 16 Promotion
Absatz 4 trägt der Tatsache Rechnung, dass der Vollzeitunterricht einer Berufsmaturität im Anschluss an eine Berufslehre meist nur ein Jahr dauert. Erfahrungsgemäss ist es nicht sinnvoll, dass nicht promovierte Berufsleute bis zu den Abschlussprüfungen weiter unterrichtet werden.
Art. 17 Fremdsprachiger Berufsmaturitätsunterricht
Die Mehrsprachigkeit ist eine wichtige Arbeitsmarkt- und Studierkompetenz. Sie soll nach Möglichkeiten gefördert werden.
Fremdsprachendiplome sind vor allem auf dem Arbeitsmarkt bekannt. Sie sollen wie bisher in den entsprechenden Fächern Bestandteil der Abschlussprüfungen sein oder diese ersetzen können.
5. Abschnitt: Berufsmaturitätsprüfung
Art. 18 Begriff
Die „Berufsmaturitätsprüfung“ ist die Gesamtheit der überprüften erweiterten Allgemeinbildung.
Art. 19 Regelung, Vorbereitung und Durchführung
Die Kantone haben auf ihrem Gebiet dafür zu sorgen, dass die Prüfungsbestimmungen für gleiche Bildungsgänge gleich gestaltet sind.
Die Berufsmaturitätsprüfung soll von Lehrkräften verantwortet werden, die aktiv im Unterricht stehen.
Art. 20 Abschlussprüfungen
Am Ende des Bildungsgangs erfolgt in den Grundlagen- und den beiden Schwerpunktfächern eine Prüfung. Die Leistungen in den interdisziplinären Lernbereiche werden im Laufe des Bildungsganges erhoben. Die interdisziplinäre Projektarbeit wird gegen Ende des Bildungsgangs verfasst.
Die Vorbehalte gegenüber einer Zentralisierung von Prüfungen sind mannigfaltig. Um in der Vergleichbarkeit der geforderten Leistungen und der Qualität der Prüfungen einen Schritt weiter zu kommen, ist jedoch die Bereitschaft vorhanden, mindestens die schriftlichen Abschlussprüfungen zu koordinieren. Regionale Vorbereitung kann bedeuten: sprachregional, in einer geografischen Region, kantonal oder in einer Agglomeration. Wichtig bei der Vorbereitung von schriftlichen Abschlussprüfungen für mehrere Bildungsgänge ist die Validierung der erstellen Prüfungen durch andere Autorengruppen oder durch andere Fachexpertinnen oder -experten.