Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 19 Seiten
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BBG Artikel 15 Absatz 2 zu fördern, die über die berufskundliche Bildung hinausweisen: wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Kenntnisse und Fähigkeiten (Bst. c), Fähigkeit und Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbständigen Urteilen und Entscheiden (Bst. d).
Solche Qualifikationen werden durch fachlich abgestütztes interdisziplinäres Lernen erworben. Diese Erkenntnis fand erstmals in der Berufsmaturitätsverordnung von 1998 Ausdruck und ist mittlerweile anerkannt.
Die Verpflichtung aller Fachschaften zur Umsetzungen von „Interdisziplinarität“ in den Rahmenlehrplänen hatte als erste Reaktion zur Sorge um das Erreichen der Bildungsziele geführt. Wie sollte das in den knappen Lektionengefässen möglich sein, wenn neben der Vermittlung von Fachwissen noch interdisziplinäre Aspekte berücksichtigt werden müssten. Es gab Fachschaften, die echte Interdisziplinarität in ihrem Fach als unmöglich erklärten.
Auch die Notengebung gab zu Widerstand Anlass. Mit der Umsetzung der Rahmenlehrpläne (ab 2001 für die technische, gestalterische und gewerbliche Richtung bis 2005 für die gesundheitliche und soziale Richtung) wurde zwar die interdisziplinäre Projektarbeit eingeführt. Die Bewertung dieser Arbeit mit einer eigenständigen Note wurde aber mit Verweis auf die Verhältnismässigkeit gegenüber den andern Fächern abgelehnt. Es könne nicht nachvollzogen wird, weshalb eine Arbeit mit 40 Lektionen Präsenzzeit zu einer zählenden Note neben 8 bis 9 Fachnoten mit drei- bis neunfacher Stundendotation führen solle.
Inzwischen ist die Interdisziplinarität und insbesondere die interdisziplinäre Projektarbeit innerhalb der Berufsmaturität soweit eingeführt, als sie als wertvoller Teil der Bildung verstanden werden. Von Anfang an unbestritten war, dass die Projektarbeit einen Bezug zur Arbeitswelt aufweisen müsse.
Die Einführung von interdisziplinären Lernbereichen bedeutet nicht, dass nur hier die entsprechenden Kompetenzen aufgebaut werden sollen. Andere Fachschaften sind genau so gefordert, interdisziplinäres Denken zu fördern. Auch ist die Projektarbeit nicht auf die interdisziplinäre Lernbereiche beschränkt. Es ist durchaus erwünscht, dass auch Kenntnisse und Fähigkeiten aus Grundlagen- und Schwerpunktfächern zur Lösung der Aufgabenstellung in der interdisziplinären Projektarbeit eingesetzt werden.
Des Weiteren stellt sich für den interdisziplinären Unterricht die Frage nach der Qualifikation der Lehrkräfte. Sie sollen neben fachlicher Kompetenz insbesondere die Fähigkeit haben, den Unterricht entsprechend aufzubauen sowie mit andern Fachschaften inhaltlich und allenfalls in gemeinsamem Unterricht zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck sind Weiterbildungsangebote zu erarbeiten und zu fördern.
3.2 Schwerpunkte statt starre Richtungen
Die Berufsmaturität steht allen Personen offen, die ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis erwerben oder erworben haben und die geforderten Leistungen erbringen. Seit Beginn wurde die erweiterte Allgemeinbildung aber hauptsächlich auf die grossen Berufsgruppen ausgerichtet.
Die Berufsmaturitätsverordnung von 1998 wollte das Gemeinsame, die Marke „Berufsmaturität“ in den Vordergrund stellen. Dies geschah durch Änderung und Einführung von Richtungen, die über die Schwerpunktfächer und die Dotation der Lektionen in den Grundlagenfächern definiert wurden. Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst heute die technische, kaufmännische, gestalterische, gewerbliche, naturwissenschaftliche, gesundheitliche und soziale Richtung. Diese sind aufgeteilt in: