Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 19 Seiten
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Übersicht
Der Verordnungsentwurf über die eidgenössische Berufsmaturität trägt den Entwicklungen der Berufsbildung seit den Neunzigerjahren Rechnung. Bei den Diskussionen über die Zielsetzung eines qualitativ und quantitativ besseren Angebotes der Berufsmaturität wurde klar, dass die erweiterte Allgemeinbildung teilweise neu definiert und gestaltet werden sollte.
Als unmittelbare Auswirkung des Inkrafttretens des Berufsbildungsgesetzes1 im Jahr 2004 drängte es sich zunächst auf, die gesundheitliche und soziale Richtung und die naturwissenschaftliche Richtung in die Berufsmaturitätsverordnung aufzunehmen. Diese Erweiterung des Richtungskataloges auf den 1. Januar 2005 trug der Unterstellung sämtlicher Berufsbildungsbereiche unter das Bundesgesetz Rechnung.
Der nun vorliegende Revisionsvorschlag nimmt folgende Grundsätze der Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 19982 auf: An der Konzeption der Fachhochschulreife wird nicht gerüttelt. Es bleibt die Verbindung einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und einer erweiterten Allgemeinbildung (bezogen auf die in der Grundbildung eingebettete Allgemeinbildung). Ebenfalls beibehalten wird die zeitliche Dotierung der erweiterten Allgemeinbildung von netto einem Jahr sowie die Organisation der Bildungsgänge.
Der Verordnungsentwurf folgt hingegen dem Berufsbildungsgesetz im Hinblick auf vermehrte Flexibilität sowohl seitens der Angebote als auch seitens der Möglichkeiten für die Absolventinnen und Absolventen. Insbesondere werden die bisherigen starren Berufsmaturitätsrichtungen aufgegeben zugunsten einer weniger engen Bindung an den erlernten Beruf und einer Schwerpunktsetzung, die sich am Studienangebot der Fachhochschulen orientiert.
Die Benennung der Berufsmaturitätsrichtungen wirkt mittlerweile nicht mehr charakterisierend. Immer mehr Berufe haben generalistische Ansätze. Nicht die Richtung bestimmt die „Marke Berufsmaturität“, sondern die Berufsmaturität insgesamt ist als Marke zu positionieren.
Ferner wird der interdisziplinäre Unterricht verstärkt und die institutionellen und formellen Bestimmungen werden dem heutigen Rechtsstand angeglichen.
1 SR 412.10
2 SR 412.103.1