Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 19 Seiten

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ordnung über die berufliche Grundbildung, sofern die Allgemeinbildung und die Berufskenntnisse integrativ vermittelt werden.

Art. 27 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis

Es ist festgehalten, wie die Leistungen der Berufsmaturitätsprüfung im Notenausweis festgehalten werden und wie eine mehrsprachige Berufsmaturitätsprüfung ausgewiesen wird.

Die vorgeschlagene Regelung lehnt sich an die Lösung an, wie sie erfolgreich im Fall des einheitlichen Lehrvertrags zur Anwendung kam (BBV Art. 8 Abs. 6). Sie ermöglicht eine stufengerechte Flexibilität.

6. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen

Art. 28 Grundsatz, Voraussetzungen und Verfahren

Neu sind die Anerkennungskriterien in der Verordnung festgehalten.

Art. 29 Entzug der Anerkennung

Art. 30 Qualifikation der Lehrkräfte

Die Grundlage für die Qualifikation der Lehrkräfte bildet das 6. Kapitel ‚Berufsbildungsverantwortliche‘ der Berufsbildungsverordnung. Für die Lehrkräfte der Berufsmaturität sind die Artikel 40 (Abs. 2 und 3), Artikel 43 (Weiterbildung) und Artikel 467 (Mindestanforderungen) relevant. Die Mindestanforderungen sind: ein Hochschulabschluss, eine berufspädagogische Bildung und eine betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.

Gemäss Artikel 40 BBV sind die Mindestqualifikationen spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Lehrtätigkeit zu erfüllen. Was die fachliche Gleichwertigkeit der einzelnen Kandidaten betrifft, so sind die kantonalen Behörden zuständig. Der Bund entscheidet nur über die Gleichwertigkeit von Diplomen.

Die Weiterbildung der Lehrkräfte hat im Rahmen der Qualitätsentwicklung zu erfolgen, die gemäss Artikel 8 des Berufsbildungsgesetzes jeder Anbieter in der Berufsbildung sicherstellen muss. Die Interdisziplinarität stellt hohe Anforderungen an die Unterrichtenden. Für die entsprechende Qualifizierung ist über Weiterbildungsangebote zu sorgen.

7. Abschnitt: Vollzug Art. 31 Bund

Art. 32 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission

Vgl. oben Punkt 3.4.

Art. 33 Kantone

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 35 Übergangsbestimmungen

7 SR 412.101