Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 19 Seiten

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der erweiterten Allgemeinbildung auszudrücken. Dazu dient das Konzept der „Lernstunden“. Es erlaubt die Valorisierung der Lernleistungen in Schule und Praxis.

Die bisher verwendete Zahl der Mindestlektionen an erweiterter Allgemeinbildung weist nur einen Viertel des gesamten Bildungsumfangs bis zum Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität aus. Das Lernen in der beruflichen Praxis, in den überbetrieblichen Kursen und in der schulischen Bildung entspricht bei einer dreijährigen beruflichen Grundbildung 5‘700, bei einer vierjährigen 7‘600 Lernstunden.

Der Umfang der erweiterten Allgemeinbildung wird neu mit 1‘800 Lernstunden veranschlagt. Das ergibt sich aus einem schulischen Jahrespensum. Es wäre jedoch verfehlt, diese Lernstunden mit den bisherigen 1‘440 Lektionen in Verbindung zu bringen und einen entsprechenden Umrechnungsfaktor abzuleiten. Lernstunden sind ein Instrument, um die Gesamtheit der Lernleistungen zu erfassen und auch Praxis zu valorisieren. So kann zum Beispiel das Verhältnis von Lektionen zu Lernstunden je nach Aufwand für Vor- und Nachbereitung in einem Bereich drei zu sieben, in einem anderen vier zu eins betragen.

Für den Unterrichtsalltag müssen trotzdem Lektionentafeln erarbeitet werden. Für künftige Lehrpläne sind folgende Zuteilungen angedacht:

Typ Bezeichnung möglicher möglicher Anteil an Leistungsbeurtei- Prüfungsform

Anteil an Lernstunden lung durch s = schriftlich Lektionen m = mündlich e = eigenständige Arbeit

G1 1 erste Landessprache 240 Prüfung s + m

G 2 zweite Landessprache 120 - 160 Prüfung s +/oder m

G 2 dritte Sprache 120 - 160 Prüfung s +/oder m

G 4 Mathematik 200 Prüfung s

680 - 760 G1-G4: 45-50 %

ILB2 1 Naturwissenschaften 120 Erfahrungsnote

(Biologie, Chemie, Physik)

ILB 2 Gesellschaft und Wirt- 120 Erfahrungsnote

schaft (Geschichte, Politik,

Recht, Volkswirtschaft)

240 ILB 1+2: 15-20 %

S3 1 Chemie 200 Prüfung s +/oder m

S 2 Physik 200 Prüfung s +/oder m

400 S 1+2: 25-30 % IDPA4 40 - 80 IDPA: 10 % individuelle oder e Gruppenarbeit Total 14401800

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G = Grundlagenfächer S = Schwerpunktfächer, Beispiel einer Kombination

2ILB = Interdisziplinärer Lernbereich 4 IDPA = interdisziplinäre Projektarbeit

3.4 Kompetenzordnung

Die Kompetenzordnung entspricht dem in der beruflichen Grundbildung Üblichen: Der Bund sorgt für die übergeordneten Regelungen. Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht, führen die Prüfungen durch und stellen die Zeugnisse aus.

Artikel 25 des Berufsbildungsgesetzes teilt dem Bundesrat die Regelung der eidgenössischen Berufsmaturität zu. Die Expertenkommission machte diesen Vorschlag, um die Erlassstufe der beiden Maturitätsverordnungen – gymnasiale Maturität und Berufsmaturität – anzugleichen. Bisher war die Berufsmaturität auf Stufe des Bundesamtes geregelt.