Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 19 Seiten
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Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission ist gemäss BBG Artikel 71 ein beratendes Organ. Die bisherige Grösse (20 Mitglieder) wurde im Zug der allgemeinen bundesrätlichen Neuordnung der Kommissionen anlässlich der Neuwahlen für 2008 bis 2011 auf maximal 15 Mitglieder reduziert.
Die heutige Gestaltung der Aufgabenteilung zwischen dem Bundesamt und der Eidgenössische Berufsmaturitätskommission muss neu überdacht werden. Das gilt insbesondere für die Festlegung von Richtlinien und die Durchführung von Prüfungen und Anerkennungsverfahren. Bei der parlamentarischen Behandlung des Berufsbildungsgesetzes wurde eindeutig festgelegt, dass ausserparlamentarische Kommissionen keine durchführenden Kompetenzen wahrzunehmen sondern beratende Funktionen haben.
Als beratendes Organ in Fragen der Berufsmaturität hat sich die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission insbesondere der Anerkennung von Qualifikationsverfahren anzunehmen. Diese sind das zentrale Mittel, um die Qualität der Berufsbildung zu steuern und zu entwickeln. Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Berufsbildung kommt auch der Vernetzung der einzelnen Kommissionen eine neue Dringlichkeit und Notwendigkeit zu. Das betrifft sowohl die Integration der einzelnen Bereiche – Gewerbe und Industrie, Handel, Land- und Waldwirtschaft sowie Gesundheit, Soziales und Kunst – als auch die Ebenen der Einflussnahme, der Inhalte und der Qualität.