Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 19 Seiten
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Landwirtschaft auf 1994 die technisch-landwirtschaftliche Berufsmaturität3 ein. (Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 13. Dezember 1993).
Für den Berufsmaturitätsunterricht galt: „Der Unterricht in allen Fachrichtungen wird in Ergänzung der betrieblichen und schulischen Ausbildung erteilt. Er vermittelt sprachlichhistorische und mathematisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse und schafft Grundlagen für weiterführende Ausbildungen. Soweit es pädagogisch und schulorganisatorisch sinnvoll ist, werden Klassen verschiedener Fachrichtungen gemeinsam geführt. Die Fachrichtungen unterscheiden sich in der Gewichtung der einschlägigen Fächer. Die Zuordnung der Schüler erfolgt grundsätzlich aufgrund ihres Lehrberufs.“ Die erste Verordnung, die den Begriff „Berufsmaturität“ im Titel trug, hat das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie am 30. November 1998 erlassen. Sie trat auf 1999 in Kraft. Ziel war:
• Eine genauere Definition der „erweiterten Allgemeinbildung“ als Teil der Berufsmaturität;
• Festlegen eines einheitlicheren Niveaus für den prüfungsfreien Zugang zu den Fach-
hochschulen.
Das Fachhochschulgesetz4 wurde am 6. Oktober 1995 erlassen und auf Oktober 1996 in Kraft gesetzt. Es sah in Artikel 5 für Inhaberinnen und Inhaber einer „eidgenössisch anerkannten Berufsmaturität“ den Grundsatz einer prüfungsfreien Zulassung ins erste Semester des Fachhochschulstudiums vor. Prüfungsfrei zugelassen wurden ebenso Inhaberinnen und Inhaber einer gymnasialen Maturität nach einer „mindestens einjährigen, geregelten Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung“.
Im Sinne der Symmetrie zwischen Berufsmaturität und gymnasialer Maturität wurde ferner eine „Passerelle“ zu den universitäteren Hochschulen geschaffen. Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung5, die auf 2003 in Kraft trat, ermöglicht in Artikel 28 Ergänzungsprüfungen insbesondere für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses. Die anschliessende Verordnung über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen6 wurde auf April 2004 in Kraft gesetzt. Die ersten „Passerellen-Prüfungen“ erfolgten im Frühling 2005. Es meldeten sich 169 Kandidatinnen und Kandidaten an die Gesamt- oder Teilprüfung, 94 bestanden.
2.3 Reformen im Umfeld des neuen Berufsbildungsgesetzes
Das Parlament hat das neue Berufsbildungsgesetz am 13. Dezember 2002 verabschiedet. Entsprechende Reformen wurden aber bereits einige Jahre vorher eingeleitet. Bereits 2001 versuchte man mit neuen Rahmenlehrplänen, einen möglichst grossen ‚tronc commun‘ zu schaffen. Die erweiterte Allgemeinbildung orientierte sich verstärkt auf die zu erwerbenden Kompetenzen, den Einbezug der Arbeitswelt und das fächerübergreifende Arbeiten. Auch sollte dieser Ansatz bereits im Unterricht und nicht erst bei der abschliessenden interdisziplinären Projektarbeit zum Tragen kommen.
Als unmittelbare Auswirkung auf das neue Berufsbildungsgesetz drängte es sich auf, die gesundheitliche und soziale sowie die naturwissenschaftliche Richtung in die Berufsmaturitätsverordnung aufzunehmen. Weil die Zeit für eine umfassende Revision noch nicht reif war, erfolgte eine einfache Erweiterung des Richtungskataloges auf den 1. Januar 2005.
Mit der Umsetzung der Rahmenlehrpläne in die Schullehrpläne fanden zwischen den Lehrkräften an Berufsmittelschulen und den Mitgliedern der Eidgenössischen Berufsmaturi-
3 SR 915.1
4 SR 414.71
5 SR 413.12
6 SR 413.14