Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

4. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten und Artikeln

Titel

Die Verordnung war unter dem alten Berufsbildungsgesetz auf Stufe Bundesamt geregelt. Der Name wird entsprechend Artikel 25 Absatz 1 mit „eidgenössisch“ ergänzt.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Art. 2 Eidgenössische Berufsmaturität

Die eidgenössische Berufsmaturität ist im Berufsbildungsgesetz in den Artikeln 17 Absatz 4 (Bildungstypen und Dauer) und Artikel 25 geregelt. Die Verordnung betont in Abgrenzung zur vielfach vertretenen Ansicht nochmals den Grundsatz, dass die Grundbildung in einem Beruf eine wesentliche Voraussetzung der Berufsmaturität ist und sich die Erweiterung der Allgemeinbildung auf die in der beruflichen Grundbildung ebenfalls angebotene Allgemeinbildung bezieht.

Zielsetzung der erweiterten Allgemeinbildung ist das Aneignen von Wissen in grundlegenden Fächern und zusätzlicher methodischer Kompetenzen im Hinblick auf ein Hochschulstudium. Es geht in diesem Sinn um ein vertieftes und umfassenderes Verständnis.

Art. 3 Ziele

Der Zielartikel ist neu. Er fasst Zielformulierungen des Berufsbildungsgesetzes Artikel 3 (Ziele des Gesetzes) und 15 (Gegenstand der beruflichen Grundbildung) sowie der vorliegenden Verordnung Artikel 7 (Grundlagenfächer) und 8 (interdisziplinäre Lernbereiche) nochmals zusammen.

Art. 4 Erwerb

Für den Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität sollen alle bisherigen Wege offen bleiben. Im Vordergrund stehen die anerkannten Bildungsgänge während der beruflichen Grundbildung (die sog. BMS-1). Das Berufsbildungsgesetz hebt sie aber gegenüber den Bildungsgängen nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung (die sog. BMS-2) nicht besonders hervor und bestimmt neu, dass der Besuch auch dieser Bildungsgänge unentgeltlich ist.

Absatz 2 lässt offen, ob der Bund selbst – wie dies heute der Fall ist – eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen organisieren solle oder ob hier andere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. In den letzten fünf Jahren wurden jährlich jeweils lediglich rund 25 auf diese Art erworbene Berufsmaturitätszeugnisse abgegeben.

Art. 5 Bildungsumfang

Vgl. oben Punkt 3.3.